Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
beachten sein, dass durch diese Unterstützung der Jugendverbände deren Anspruch auf Finanzhilfen nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) in Frage gestellt ist. Artikel 6 Absatz 2 KJFG sieht nämlich ausdrücklich vor, dass für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem SpoFöG berechtigen, keine Leistungen nach dem KJFG ausgerichtet werden dürfen. Um mögliche Doppelfinanzierungen zu vermeiden, wird diesem Umstand künftig vor Subventionsvergabe besondere Beachtung zu schenken sein.
Als anrechenbare Leistungen gelten grundsätzlich 50% der Entschädigung, welche die Verbände den mit der eigentlichen Aufgabenerfüllung betrauten Ausbildungsverantwortlichen ausrichtet. Dabei soll aber sowohl ein Höchst- als auch Mindestbetrag je Verband festgelegt werden. Mit dem Mindestbetrag soll verhindert werden, dass Verbände, bei denen die Aufgaben primär ehrenamtlich wahrgenommen werden, gegenüber Verbänden, die festangestelltes Personal beschäftigen, übermässig benachteiligt werden. Voraussetzung für die Ausrichtung auch des Mindestbetrags ist aber selbstverständlich die korrekte Leistungserfüllung.
Absatz 4: Das BASPO schliesst mit den Verbänden Leistungsvereinbarungen ab, in denen unter anderem qualitative und quantitative Indikatoren festgehalten sind, anhand derer die Leistungserfüllung gemessen werden kann. Ist die Leistungserfüllung mangelhaft, werden Beiträge nur gekürzt oder gar nicht ausgerichtet.
Absatz 5: Zur Wahrung der Einheitlichkeit der J+S-Kaderbildung soll in der Regel je Sportart nur ein Verband für die Weiterentwicklung dieser J+S-Sportart und für die Weiterentwicklung der Kaderbildung in dieser J+S-Sportart bezeichnet werden. Es besteht daher für keinen Verband Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Artikel 27a SpoFöV.
Der Gesamtaufwand für diese Subvention erhöht sich durch den Einbezug der Jugendverbände um rund 0.7 Mio. Franken. Der bisher an die Sportverbände ausgerichtete Betrag von insgesamt 3 Mio. Franken soll vom Kredit A231.0108 «Sportverbände und andere Organisationen» in den Kredit A231.0112 «J+S-Aktivitäten und Kaderbildung» verschoben werden. Der Mehraufwand kann innerhalb des J+S-Kredits aufgefangen werden.
Art. 28 Abs. 4 Weitere Leistungen des Bundes
Das BASPO unterstützt die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (ÖV), indem es sich an den Transportkosten der Teilnehmenden sowie der Kursleitung und des Kurspersonals an J+S-Aus- und Weiterbildungskursen (Kaderbildung) beteiligt. Die Kostenübernahme erfolgt über den Subventionskredit A231.0112 «J+S-Aktivitäten und Kaderbildung». Bisher wurden die Reisekosten mit dem ÖV bei J+S-Kaderbildungskursen, welche durch das BASPO durchgeführt wurden, zu 100% übernommen. Bei den Kaderbildungskursen, welche von Kantonen oder Verbänden durchgeführt wurden, übernahm das BASPO lediglich 50% der ÖV-Kosten. Eine Analyse des BASPO zeigt, dass die ÖV-Nutzung bei Kursen mit vollumfänglicher Transportkostenübernahme durch das BASPO deutlich höher ist. In Kursen der Kantone und der Verbände beträgt der Anteil der Teilnehmenden, die mit dem ÖV anreisen weniger als 10%, in Kursen des BASPO liegt der Anteil bei rund 54%.
Das BASPO will deshalb künftig die Reisekosten mit dem ÖV bei J+S-Kaderbildungskursen vollumfänglich übernehmen. Damit werden alle Organisatoren gleichbehandelt. Zudem vereinfacht dies die Administration für den Bund, die Kantone und die Verbände deutlich.
Es wird davon ausgegangen, dass durch die vollumfängliche Übernahme der Transportkosten ca. 50% aller Kaderbildungskursteilnehmenden die ÖV zukünftig nutzen werden. Eine Hochrechnung der Transportkostenübernahme mit dem ÖV zu 100% ergibt für das BASPO einen finanziellen Aufwand von ca. 1.2 Mio. Franken pro Jahr und somit Mehrkosten gegenüber heute von ca. 0.9 Mio. Franken. Diese Massnahme kann ohne Erhöhung des J+S-Subventionskredits umgesetzt werden.