Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten

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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV

soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass J+S-Lager generell besser unterstützt werden können. Von einer entsprechenden Beitragserhöhung wird das BASPO allerdings nur dann Gebrauch machen, wenn dies innerhalb der gesprochenen Förderkredite auch möglich ist.

2.2 Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

Der Bund setzt sich in vielfältiger Weise für die Sport- und Bewegungsförderung ein. Das Sportförderungsgesetz enthält in Artikel 3 eine Grundnorm für sein diesbezügliches Engagement sowie für die Ausrichtung von Finanzhilfen. Diese Norm lässt durch ihre offene Formulierung die Förderung unterschiedlichster Programme, Projekte oder Vorhaben zu. Wo diese Förderung eine gewisse Regelmässigkeit oder spezifische Zielgerichtetheit aufweist, soll sie, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, rechtsatzmässig konkretisiert werden: Der Schweizerische Schulsporttag hat eine lange Tradition und es kommt ihm an der Schnittstelle zwischen obligatorischem Schulsport und dem freiwilligen sportlichen Engagement von Kindern und Jugendlichen eine wichtige Bedeutung zu. Mit einem regelmässigen Bundesbeitrag soll die Zukunft dieses Anlasses gesichert werden.

2.3 Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen

Artikel 13 Sportförderungsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen unterstützt werden kann. Ausführungsbestimmungen zu dieser Norm haben bisher gefehlt. Gestützt auf die Praxiserfahrung der letzten Jahre, sollen entsprechende Detailnormen nun in die Sportförderungsverordnung aufgenommen werden.

2.4 Weitere Punkte

 Im Bereich der Eidgenössischen Hochschule für Sport EHSM soll als Folge von negati-

ven Vorkommnissen in der Vergangenheit das Disziplinarrecht gegenüber Studierenden ergänzt werden.

 Die Nutzung der Sportanlagen des BASPO durch Dritte, insbesondere Sportverbände

und -vereine, Schulen oder andere Ausbildungsinstitutionen und damit die Abgrenzung zu kommerziellen Nutzern dieser Anlagen, soll geklärt werden.

 Die Monitoringaufgaben des «Observatorium Sport und Bewegung Schweiz» sollen

rechtsatzmässig definiert und die Bezeichnung einer geeigneten Institution für die Wahrnehmung dieser Aufgaben soll – analog der Bezeichnung einer geeigneten Institution als nationale Dopingagentur – dem VBS übertragen werden.

 Durch den umfassenden Kontakt mit der Öffentlichkeit (u.a. Studierende, Trainierende,

Kursteilnehmende) in den Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero besteht ein zunehmendes Bedürfnis, Mitarbeitende kenntlich zu machen. Dabei eignen sich gängige Dienstkleider nicht, wenn es um die Repräsentation der Sportförderung oder um die Ausrüstung von Dozierenden und Sportleitenden in der Sportausübung geht. Das BASPO soll daher ein eigenständiges Sortiment an Kleidern oder Ausrüstungsgegenständen beschaffen und entsprechende Weisungen erlassen können.

 Sollen Ausbildungskurse, Trainingslager, Hochschulveranstaltungen etc. am BASPO

effizient organisiert, durchgeführt und abgerechnet werden, ist es erforderlich, dass die in diesem Zusammenhang eingesetzten Datensysteme die notwendigen Daten austauschen können. Ein automatischer Informationsaustausch ist aber nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig. Diese Grundlagen fehlen teilweise und sollen daher neu geschaffen werden.