Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten

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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV

Sportart mehr. Vielmehr werden neue J+S-Sportarten durch das VBS mittels Verordnungsrevision aufgenommen. Das BASPO verfolgt die Entwicklungen im Sportmarkt und stellt dem Departement von sich aus oder auf Gesuch von Sportverbänden Antrag auf Verordnungsrevision, sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind.

Art. 7 Antrag um Aufnahme einer Sportart

Mit der Neugestaltung von Artikel 6 wird Artikel 7 obsolet und kann gestrichen werden.

Art. 8 Abs. 1 Bst. f Nutzergruppen

Das System der Beitragsgewährung bei Jugend und Sport sieht derzeit sechs sogenannte Nutzergruppen (NG) vor. Der NG 6 können Sportarten zugewiesen werden, welchen aufgrund der Teilnehmerzahlen nur eine geringe Bedeutung zukommt. Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart nach Artikel 47 VSpoFöP dann zu, wenn diese Sportart weniger als 1 Promille aller J+S Teilnehmenden auf sich vereinigt. Die Beiträge für die Durchführung von Angeboten in solche Sportarten soll das BASPO im Einzelfall und ohne zwingende Anwendung der ansonsten geltenden Beitragsregeln von Anhang 3 VSpoFöP festlegen. Von der Möglichkeit der Zuweisung einer Sportart in die NG 6 hat das BASPO bisher keinen Gebrauch gemacht, obwohl bei Sportarten wie Skispringen oder Windsurfen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Eine Sonderregelung für diese Sportarten würde jedoch für alle Beteiligten (BASPO, zuständige kantonale Behörde, zuständiger Sportverband und lokaler Organisator) zusätzlichen Administrationsaufwand bedeuten, dem kein entsprechender Nutzen, weder in finanzieller Hinsicht noch aus Sicht der Sportförderung gegenübersteht. Auf die entsprechende Bestimmung zur NG 6 ist daher künftig gänzlich zu verzichten. Vielmehr soll, wenn eine J+S-Sportart ihre Bedeutung tatsächlich verliert oder zur Durchführung notwendige Verbandsstrukturen fehlen, die Sportart aus der Liste nach Anhang 1 VSpoFöP gestrichen werden.

Art. 9 Spezifische Anforderung für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Die Aufteilung von einzelnen Sportarten in verschiedene Disziplinen, wie sie mit dem geltenden Sportförderungsgesetz 2012 eingeführt wurde, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Behandelt werden diese Disziplinen in der Regel wie eigenständige Sportarten, so beispielsweise im Schwimmsport. Zudem gibt es Sportarten, in welchen zwar keine formelle Unterteilung in Disziplinen stattgefunden hat, die in der Ausbildung und Anerkennung dennoch faktisch unterteilt werden. Dies gilt insbesondere für den Radsport mit den Sportarten Mountainbike, BMX, Strassenradsport etc. Auf die Unterteilung von J+S-Sportarten in Disziplinen soll daher künftig wieder verzichtet werden. Die Begriffe «Disziplinen» werden daher in den Absätzen 3 und 4 ersatzlos gestrichen.

Art. 10 Anforderung an Organisatoren von J+S-Angeboten

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 10. Ergänzt wurde sie mit der Anforderung, dass sich ein Organisator beim BASPO registrieren lassen muss, bevor er J+S-Kurse und -Lager durchführen kann.

Art. 10a Registrierung als Organisator

Der Prozess um Zulassung von einzelnen Organisationen als Organisator von J+S-Kursen und -Lagern ist aktuell in den Rechtsgrundlagen nur marginal geregelt. Insbesondere ist nicht festgelegt, wer den formellen Zulassungsentscheid trifft (Bund oder Kanton) und was Gegenstand des Zulassungsentscheides ist. Die Zulassung einer Organisation erfolgt viel-