Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
Absatz 2: Die Negativliste der Aktivitäten, die nicht als J+S-Sportarten aufgenommen werden sollen, entspricht der bisherigen Regelung. Es bestehen keine Gründe, an diesen Punkten Änderungen vorzunehmen:
Buchstabe a: Der Aufwand zur Ausübung von Motor- und Flugsportarten steht im Widerspruch zum Ziel von J+S, wonach eine Sportart für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich sein soll. Gleichzeitig ist es auch nicht möglich, solche Sportarten in einer beständigen Gruppe auszuüben, weshalb ein weiteres Element von J+S – die Förderung der sozialen Kohäsion – fehlt. Schliesslich sprechen auch ökologische Aspekte sowie Sicherheitsrisiken gegen die Aufnahme solcher Sportarten.
Buchstabe b: Die Wahrung der Integrität und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ist nicht zu vereinbaren mit Aktivitäten, die einen Niederschlag der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben. Kampfsportarten, die darin bestehen, durch Schläge, Tritte, Hiebe, etc. direkt auf den Gegner einzuwirken und ihn kampfunfähig zu machen, stehen in Widerspruch zu J+S. Sie können nicht bei J+S aufgenommen werden. Im Unterschied dazu stehen
Kampfsportarten (je nach Sprachgebrauch auch als Stilrichtungen oder Disziplinen bezeichnet), bei denen nicht die Wirkung bei der Gegnerin oder dem Gegner, sondern die Ausführung und Bewertung der Bewegungen der Athletin oder des Athleten im Zentrum stehen. Ziel solcher Sportarten und Wettkämpfe ist nicht, die Gegnerin oder den Gegner mit grösstmöglichem Krafteinsatz zu treffen, sondern Schläge «richtig» auszuführen und die Gegnerin oder den Gegner lediglich an geschützten oder unproblematischen Körperteilen zu treffen. Entsprechend reglementiert, können diese Kampfsportarten für Kinder und Jugendliche geeignet sein und als J+S-Sportarten Aufnahme finden.
In solchen reglementieren Kampfsportarten können Kinder und Jugendliche einen von Selbstkontrolle, Respekt, Empathie und Verantwortungsbewusstsein geprägten Umgang mit der Trainingspartnerin oder dem Trainingspartner erlernen.
Weil in vielen Dojos jedoch auch Niederschlags-Kampfsportarten unterrichtet und trainiert werden, wird von Organisatoren, welche J+S-Kampfsportarten anbieten, verlangt, dass sie sich explizit gegenüber solchen Aktivitäten abgrenzen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung findet bereits in der J+S-Sportart Karate Anwendung. Organisatoren von J+S-Angeboten haben sich dementsprechend zu verpflichten, in ihrer gesamten Jugend- und Nachwuchstätigkeit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre) auf die Durchführung von Trainings und auf die Teilnahme an Wettkämpfen zu verzichten, an denen der Niederschlag der Gegnerin oder des Gegners zugelassen wird oder bei denen sogenannte Bruchtests durchgeführt werden. Verbände von Kampfsportarten verpflichten sich zudem, das Niederschlagsverbot in Statuten sowie Reglementen zu verankern.
Buchstabe c: Risikoaktivitäten sind ebenfalls nicht vereinbar mit der Wahrung der Integrität und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen. Für die Definition der Risikoaktivität ist die Risikoaktivitätengesetzgebung massgebend. Darunter fallen insbesondere Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping. Bei solchen Aktivitäten ist es wiederholt zu schwerwiegenden Unfällen gekommen. Kinder und Jugendliche sollen diesen Risiken deshalb generell nicht ausgesetzt werden.
Exkurs zum Verhältnis zwischen J+S und der Regelung der Risikoaktivitätengesetzgebung: Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten1 richtet sich ausschliesslich an kommerzielle Anbieterinnen oder Anbieter von Risikoaktivitäten und an Bergführerinnen oder Bergführer. J+S-Aktivitäten werden hingegen regelmässig vereinsmässig und ehrenamtlich durchgeführt, weshalb solche Aktivitäten nicht vom Geltungsbereich erfasst sind. Entsprechend sind Organisatoren von J+S-Angeboten oder deren Leiterinnen und Leiter beispielsweise auch nicht verpflichtet, eine obligatorische Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Es liegt am verantwortungsvollen Verein dafür zu sorgen, dass er und seine Leiterinnen und Leiter gegen Haftpflichtrisiken versichert sind, die sich aus den Vereinsaktivitäten (wozu auch die J+S-Aktivitäten des Vereins gehören) versichert sind.
Absatz 3: Anders als im bisherigen Recht gibt es keine provisorische Aufnahme einer J+S-
1 SR 935.91.