Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten

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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV

Art. 70a Monitoring

Seit vielen Jahren gehört das Sportobservatorium (Sportobs) zu einer festen Grösse im Schweizer Sport. Es geht zurück auf das Konzept des Bundesrats für eine Sportpolitik in der Schweiz vom 30. November 2000, in welchem als Konsequenz 8 festgehalten worden ist: «Der Bundesrat lässt sich periodisch über Entwicklungen im Sport berichten. Sowohl positive als auch negative Entwicklungen sollen mittels eines noch zu entwickelnden "Observatoriums" frühzeitig erkannt werden. Allfällige Fehlentwicklungen und Missstände sind mit den Partnern zu beheben. Er beauftragt das VBS, die notwendigen Massnahmen zu treffen.». Seither wurde dieses Observatorium weiterentwickelt und es ist nicht nur ein Berichtsinstrument für den Bundesrat. Vielmehr liefern die verschiedenen Studien, wie z.B. die Vereins- und Verbandsstudie den verschiedenen Stakeholdern im Schweizer Sport wichtige Indikatoren für ihre weitere Entwicklung.

Weil der Bund, namentlich das BASPO, ein zentraler Partner im Sportsystem darstellt, sollte dieses Observatorium nicht innerhalb des BASPO angesiedelt werden. Es wurde daher ein unabhängiges Sozialforschungsinstitut mit der Führung des Sportobs beauftragt. Dieses wird jedoch vom BASPO koordiniert und finanziert. Strategische Entscheidungen, konzeptionelle Arbeiten und Publikationen werden in enger Zusammenarbeit mit dem BASPO geplant und entwickelt. Neben dem BASPO wird das Sportobs vom Bundesamt für Statistik BFS, der bfu, der SUVA, Swiss Olympic und einzelnen Kantonen unterstützt. Diese Partnerorganisationen stellen namentlich den Zugang zu relevanten Daten sicher und sind in einer Begleitgruppe vertreten.

Diese Struktur des Sportobs hat sich bewährt und soll auch künftig weitergeführt werden können. Analog der Regelung, die für die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping getroffen wurde, sollen die Aufgaben rechtsatzmässig festgehalten werden und das VBS beauftragt werden, eine geeignete Institution als Sportobservatorium zu bezeichnen.

Art. 80a Kennzeichnung und Ausrüstung von Mitarbeitenden

Absatz 1: Die nationalen Kurs- und Ausbildungszentren des BASPO in Magglingen und Tenero sind weitgehend öffentliche Orte mit grossem Publikumsverkehr: Studierende, Trainierende, Seminarbesucherinnen und -besucher etc. verkehren in den verschiedenen Anlagen und Infrastrukturen. Es besteht daher ein Bedürfnis, dass Mitarbeitende, insbesondere diejenigen, die durch ihre Tätigkeit das BASPO nach aussen repräsentieren, durch besondere Kleidung gekennzeichnet werden können.

Absatz 2: Der Bund hat seinen Mitarbeitenden die zur Berufsausübung erforderlichen Ausrüstungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. BASPO-Mitarbeitende, die in der Sportausbildung tätig sind, benötigen die unterschiedlichsten Sportausrüstungsgegenstände, die, wenn ständig benutzt, auf die Person zugeschnitten sein müssen. Zu denken ist beispielsweise an die verschiedensten Arten von Sportschuhen, Skis, Schutzausrüstungen in Outdoorsportarten, etc.

Absatz 3: Von BASPO-Mitarbeitenden, die in der Sportausbildung tätig sind, wird erwartet, dass sie selber auch ausserhalb der Arbeitszeit ihre Sportarten ausüben und trainieren, um sich für die Ausbildungstätigkeit fit zu halten. Entsprechend ist im Rahmen von Weisungen beispielsweise die private Verwendung von abgegebenen Kleidern und Sportausrüstungen sowie die dafür geschuldete Entschädigung zu regeln.

Inkraftsetzung

Die Verordnungsanpassungen sollen grundsätzlich auf den 1. April 2020 in Kraft treten. Einzelne Bestimmungen aus dem Bereich J+S sollen jedoch erst umgesetzt, bzw. in Kraft gesetzt werden, sobald die neue Sportdatenbank eingeführt ist. Dies betrifft beispielsweise die