Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
tons. Für die Anrechenbarkeit soll die gleiche Regelung, wie sie für die Durchführung von internationalen Sportanlässen gilt, zur Anwendung kommen (vgl. Art. 78a bzw. Art. 82
VSpoFöP). Um die erforderlichen Mittel im Kredit für allgemeine Sport- und Bewegungsförderung sicherzustellen, wird im Rahmen des Budgetprozesses eine Kreditverschiebung im Umfang von 100'000 Franken vom Transferkredit «J+S-Aktivitäten und Kaderbildung»
(A231.0112) in den Kredit «Allgemeine Programme und Projekte; Sportwissenschaftliche Forschung (A231.0106) beantragt werden.
Absatz 5: Artikel 3 SpoFöG in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 SpoFöG bildet nicht nur die gesetzliche Grundlage zur Koordination, Initiierung oder Unterstützung von Sport- und Bewegungsförderprogrammen und -projekten des BASPO, sondern gegebenenfalls auch von weiteren Bundesstellen. Mit dem neuen Absatz 5 soll das BAG explizit eine Grundlage für die Mitwirkung bei Massnahmen der Bewegungsförderung, insbesondere der Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten, erhalten.
Bewegung spielt eine zentrale Rolle für die Gesundheit, konkret für die Verminderung nichtübertragbarer Krankheiten (die rund 80% der Gesundheitskosten ausmachen). Regelmässige Bewegung senkt das Risiko an weit verbreiteten nichtübertragbaren Krankheiten wie Adipositas, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Typ-II-Diabetes, Knochenschwund (Osteoporose), Demenz, Depressionen und Rückenschmerzen sowie an bestimmten Krebsarten zu erkranken. Zudem stärkt die Bewegung die psychische Gesundheit, Stressbewältigung und Konzentration.
Es ist klar belegt, dass die Bewegung ein wichtiger Schutzfaktor bei nichtübertragbaren Krankheiten und bei psychischen Krankheiten ist. Entsprechend ist die Bewegungsförderung eine wichtige Aufgabe des BAG. Das BAG ist insbesondere für folgende Bewegungsmassnahmen zuständig (individuelle Fördermassnahmen sind dabei ausgeschlossen): Es informiert über die Bewegungsförderung und deren Bedeutung. Es kooperiert mit relevanten nationalen und internationalen Netzwerken und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Zudem finanziert es bereits heute Forschungsvorhaben sowie Bewegungsprojekte zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten, die mit den Mitteln im Eigenbereich finanziert werden (keine Subventionen).
Art. 45a Sportanlagen des BASPO
Absatz 1: Artikel 26 Absatz 3 SpoFöG sieht vor, dass das BASPO je ein Kurs- und Ausbildungszentrum in Magglingen und Tenero betreibt. Diese Anlagen und Infrastrukturen nutzt das BASPO vorweg selber für seine Ausbildungen, insbesondere die Sportstudiengänge, die Trainerbildung und die J+S-Expertenausbildung. Darüber hinaus stehen sie auch den nationalen Sportverbänden und weiteren Akteuren des Schweizer Sports für ihre Ausbildungs- und Trainingsaktivitäten gegen Bezahlung einer Gebühr zur Verfügung. Nicht alle Aktivitäten der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer sind jedoch aus Sicht der Sportförderung gleich unterstützungswürdig. Während eine Sporthalle einem nationalen Sportverband ohne Weiteres für seine Trainings- und Nationalmannschaftszusammenzüge zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung gestellt werden soll, soll dies nicht gelten, wenn er durch Weitervermietung an einen Dritten einen Ertrag erwirtschaften will. Auch die Durchführung von Firmenanlässen oder - kongressen zählt nicht zu den Förderaufgaben des Bundes. Die Überlassung der Anlagen und Infrastrukturen zu solchen Zwecken ist jedoch gleichwohl möglich; sie erfolgt gestützt auf Artikel 29 SpoFöG als gewerbliche Dienstleistung.
Um die Abgrenzung transparent gestalten zu können, wird vorgeschlagen die Nutzerinnen und Nutzer, denen die Anlagen im Rahmen der Sportförderung – also gegen Gebühr – zur Verfügung gestellt wird sowie den Nutzungszweck, rechtsatzmässig festzuhalten.
Absatz 2: Die Standortgemeinden der Kurs- und Ausbildungszentren sind wichtige Zusammenarbeitspartner des BASPO. Ihren Schulen und Sportvereinen sollen die Sportanlagen