Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Sportförderungsverordnung (SpoFöV)
Art. 6 J+S-Sportarten
Seit 2009 konnten aufgrund eines Moratoriums keine neuen Sportarten bei J+S aufgenommen werden. Mit der Annahme der Motion Gmür-Schönenberger (17.3605) «Aufhebung des Moratoriums für neue "Jugend und Sport"-Sportarten» durch den National- und den Ständerat ist das Moratorium ausser Kraft gesetzt. Unterschiedlichste Organisationen haben in der Folge darum ersucht, dass ihre Aktivitäten oder Sportarten künftig in die Liste der J+S-Sportarten aufgenommen werden. Neue Trends im Bereich der Freizeit- oder Outdoorindustrie verändern traditionelle Sportarten teilweise oder stellen sie gar in Frage. Hinzu kommt, dass derzeit auf verschiedensten Ebenen über die Entwicklung im Bereich der wettkampfmässig betriebenen Video-Spiele (e-Sports) diskutiert wird. Diesen Entwicklungen und Diskussionen kann sich auch J+S nicht entziehen.
Es erweist sich daher als erforderlich, das Sportverständnis von J+S und damit die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Aktivität als J+S-Sportart gelten kann, zu schärfen. Zentral für das Sportverständnis bei J+S ist die Bedeutung der physischen Aktivität, die dazu beiträgt, die körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu steigern. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die organisatorische Einbettung dieser Aktivitäten in eine Vereins- und Verbandsstruktur, welche die erforderliche Basis für die langfristige Weiterentwicklung der Sportart und die Ausbildung von Leiterinnen und Leiter darstellt.
Gleichzeitig soll durch die Präzisierung der Anforderungen der administrative Prozess hinsichtlich der Aufnahme von neuen Sportarten geklärt werden. Auf eine bloss provisorische Aufnahme von Sportarten wird verzichtet. Die Ergänzung der Verordnungsliste mit den J+S-Sportarten ist ein Akt der Gesetzgebung, unabhängig davon, ob diese Bestimmung bloss befristete (provisorische Aufnahme der Sportart) oder unbefristete (definitive Aufnahme der Sportart) Gültigkeit hat. Auch die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, damit eine J+S-Sportart gelebt werden kann, sind die gleichen, unabhängig ob die Aufnahme befristet oder unbefristet ist. In jedem Fall müssen nach erfolgtem Grundsatzentscheid hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Sportart zunächst vom BASPO – in Zusammenarbeit mit dem Fachverband dieser neuen Sportart – die erforderlichen Lehrmittel erarbeitet werden. Es müssen danach vom BASPO die Expertenkader und in der Folge von diesen die J+S-Leiterinnen und -Leiter, die auf Vereinsstufe tätig sein werden, ausgebildet werden. Sobald dieser letzte Schritt gemacht ist, können diese lokalen Organisationen ihre Kurse und Lager nach den Bestimmungen von J+S durchführen und hierfür Subventionen beantragen. Das Vorhandensein von Strukturen und Ressourcen für die erfolgreiche Durchführung einer J+S-Sportart muss daher bereits geprüft werden, wenn der Grundsatzentscheid über deren Aufnahme getroffen wird.
Zu den Kriterien im Einzelnen:
Absatz 1, Buchstabe a: Die Sportart verlangt von den Kindern und Jugendlichen eine motorische athletische Aktivität, die sie selber ausüben müssen. Diese motorische Aktivität macht die sportliche Tätigkeit an sich aus. Das Kind rennt, hüpft, wirft, fängt, klettert, springt etc. immer selber und löst diese Aktivität nicht bloss durch ein Kommando, beispielsweise durch die Bedienung eines technisch getriebenen Geräts aus (kein «Avatar»).
Buchstabe b: Zentrales Merkmal einer Sportart ist die physische Komponente. Daneben dient sie auch der Formung psychischer Fähigkeiten, insbesondre derjenigen, die für die erfolgreiche Ausübung der jeweiligen Sportart erforderlich sind, wie Konzentrationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, etc.