Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten

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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV

Es ist davon auszugehen, dass durch diese Anpassungen wesentlich mehr integrative J+S-Angebote als bisher stattfinden. Bei einer Annahme von 120 integrativen Kursen und 35 integrativen Lagern pro Jahr, ist mit einem finanziellen Zusatzaufwand von gut 120'000 Franken pro Jahr zu rechnen. Nicht vorgesehen sind derzeit weitergehende Massnahmen. Namentlich soll der Nachweis an das Bestehen einer Behinderung auch künftig durch eine Bestätigung der IV erbracht werden.

Art. 50 Abs. 3 Beiträge für die J+S-Kaderbildung

Die neue Regelung von Artikel 28 Absatz 4 SpoFöV, wonach die Transportkosten der Teilnehmenden an J+S-Aus- und Weiterbildungskursen vollständig vom Bund getragen werden, soll keine Anwendung finden auf Angebote der Kaderbildung, die integriert in einen Ausbildungslehrgang einer Bildungsinstitution durchgeführt werden. Ansonsten müsste der Bund während der entsprechenden Ausbildungsdauer die Kosten des normalen Weges dieser Studierenden an ihre Universität oder Hochschule übernehmen.

Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-

Kaderbildung

Diese Bestimmung enthält die Konkretisierung von Artikel 27a SpoFöV. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

Art. 58 Abs. 2 und 3 Anmeldung von J+S-Angeboten

Absatz 2: Die Anmeldung von J+S-Angeboten und deren Bewilligung werden durch die NDS weitgehend elektronisch unterstützt. Organisationen, die nach Artikel 10 SpoFöG zur Teilnahme am Programm J+S zugelassen sind, haben ihre geplanten Angebote via die NDS anzumelden. Die Anmeldeangaben sind nur teilweise verbindlich. Die Angabe zur voraussichtlichen Gruppengrösse und den eingesetzten Leiterinnen und Leiter können im Verlaufe des Angebots ändern. Ihre Angaben sind einerseits für die Planung der voraussichtlich auszurichtenden Subvention wichtig und sie dienen andererseits dazu, allfällige Missverhältnisse zwischen Gruppengrösse und Anzahl eingesetzter Leiterinnen und Leiter aufzuzeigen.

Absatz 3: Gestützt auf die Anmeldung erteilt die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 5 SpoFöV die Bewilligung zur Durchführung des Angebots.

Art. 73 Abs. 3bis Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse

Buchstabe a: Die esa-Expertenausbildung wird vom BASPO durchgeführt. Expertenkandidaten haben als Teil ihrer Ausbildung im Rahmen eines esa-Weiterbildungskurses bei einem Experten oder einer Expertin zu hospitieren und damit am Weiterbildungskurs teilzunehmen. Für sie hat der Organisator des Weiterbildungskurses jedoch keinen Anspruch auf Subventionen.

Buchstabe b: Einzelne teilweise umfassende Berufs- oder Fachausbildungen, beispielsweise aus dem Fitnessbereich, decken die Inhalte einer esa-Ausbildung ab. Absolvierende dieser Ausbildung erhalten am Ende dieser Ausbildung daher gleichzeitig auch noch eine esa-Leiteranerkennung. In solchen Fällen rechtfertigt sich die Ausrichtung von Subventionen daher nicht.

Art. 78a

Siehe Erläuterungen zu Artikel 40 Absatz 3 SpoFöV.