Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
mehr im Rahmen eines Realaktes, indem ihr ein Zugang zur NDS gewährt wird, was ihr ermöglicht, künftig J+S-Angebote zu administrieren. Künftig soll der Entscheid des BASPO über die Zulassung in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen. Darin wird der Organisation die Berechtigung erteilt, Kurse und Lager in einer bestimmten Nutzergruppe zu organisieren und in der NDS zu administrieren. Zudem wird ihr eine Bewilligungs- bzw. Kontrollinstanz (in der Regel Kanton) zugewiesen. Die Verfügung statuiert zudem eine Meldepflicht für gewisse rechtserhebliche Änderungen der Organisationsdaten, wie z.B. Statuten, Vorstandsmitglieder, Auszahlungskonto und J+S-Coach.
Art. 22 Abs. 6 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches
Als Konsequenz aus der Anpassung von Artikel 6 und der Aufhebung von Artikel 7 ist auch Artikel 22 Absatz 6 aufzuheben.
Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Grundleistungen an die J+S-Kaderbildung
Absätze 1 - 3: Artikel 4 Sportförderungsgesetz (SpoFöG) in Verbindung mit Artikel 41
SpoFöV sieht vor, dass nationale Sportverbände Beiträge u.a. für die Ausbildung von Trainerinnen und Trainern sowie für die Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchssportförderung erhalten können. In Anwendung dieser Bestimmung werden nationale Sportverbände für ihre Basisleistungen in der Ausbildung unterstützt. Zu dieser Ausbildung auf Verbandsebene gehört auch die J+S-Kaderbildung, inkl. die Entwicklung von Ausbildungsstrukturen, die Anstellung von Ausbildungsverantwortlichen oder die Erarbeitung von Lehrmitteln. Dieses Vorgehen weist jedoch zwei Schwächen auf: Zum einen können Jugendverbände nicht nach dieser Bestimmung unterstützt werden, obwohl sie ebenfalls entsprechende Leistungen erbringen; sie gelten nicht als Sportverbände im Sinne von Artikel 4 SpoFöG. Zum andern fehlt es auf Verordnungsebene an Detailvorgaben hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Beitragsbemessung für die Vergabe von gleichartigen Beiträgen an unterschiedliche Beitragsempfänger. Es wird deshalb eine Neuregelung vorgeschlagen.
Artikel 11 SpoFöG, der die Basis für Subvention im J+S-Bereich bildet, sieht die Kaderbildung generell als Gegenstand der Subvention vor. Er bildet damit auch Basis für die Ausrichtung von Beiträgen für die Grundleistungen von Verbänden in der J+S-Kaderbildung. Mit Artikel 27a SpoFöV wird neu die Regelung geschaffen, dass entsprechende Beiträge künftig auf dieser Basis ausgerichtet werden können. Die materiellen Kriterien für die Beitragsgewährung und die Beitragsbemessung (vgl. Artikel 51 und Anhang 8 VSpoFöP) entsprechen weitgehend denjenigen, die bereits bisher angewendet worden sind: Es werden Beiträge ausgerichtet, wenn und soweit die Verbände Leistungen erbringen, die erforderlich sind, damit die Aus- und Weiterbildung von J+S-Kadern zeitgemäss und erfolgreich durchgeführt werden kann. Insbesondere soll der Verband entsprechend seiner Grösse und Struktur einen oder mehrere Ausbildungsverantwortliche beschäftigen, die u.a. dafür sorgen, dass innerhalb des Verbandes und den Mitgliederorganisationen genügend qualifizierte J+S-Leiterinnen und Leiter rekrutiert und ausgebildet werden können,
die grundsätzlichen Ausbildungskonzepte und –modelle des BASPO auf die jeweilige J+S-Sportart übertragen werden, in die sportartspezifischen Lehrmitteln Eingang finden und in der Ausbildung umgesetzt werden können.
Er soll die J+S-Angebote der Organisatoren die seinem Verband angehören, sowie die Angebote der J+S-Kaderbildung seiner Sportart laufend evaluieren und die Learnings in die weitere Entwicklung der J+S-Sportart einbringen.
Neu ist, dass künftig auch die Jugendverbände entsprechende Leistungen erhalten können und sie damit diesbezüglich den Sportverbänden gleichgestellt sind. Dabei wird allerdings zu