Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV
Einführung des Prozesses um Zulassung von neuen Organisatoren oder die neue Sportartenliste mit allen entsprechenden Folgebestimmungen in der VSpoFöP und J+S-V-BASPO. Die diesbezüglichen Grundsatzentscheidungen müssen aber rechtzeitigt vorliegen, damit die entsprechenden Spezifikationen im Rahmen des Neubaus der Datenbank berücksichtig werden können. Ihre Anpassung wird daher bereits jetzt beantragt.
3.2 Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
Art. 3 Sportarten
Absatz 1bis: Durch die Aufhebung der Unterteilung von Sportarten in Disziplinen wird der Begriff «Disziplin» oder «disziplinspezifisch» in den Artikeln 12, 27, 28, 40 und 43 sowie in den Anhängen gestrichen.
Art. 28 Weiterbildung
Absätze 1 und 2: Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in den Zielgruppen «Kinder» und «Jugendliche». Zum Erhalt der Leiteranerkennung müssen im Zweijahresrhythmus zielgruppenspezifische Weiterbildungsmodule besucht werden. Insbesondere für J+S-Leiterpersonen, die in beiden Zielgruppen anerkannt sind, ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht zeitintensiv. Da die J+S-Leiterinnen und -Leiter ihre Tätigkeit häufig im Ehrenamt ausführen, soll die Weiterbildungspflicht vereinfacht werden. Vorgesehen wird daher, dass wer ein Weiterbildungsmodul absolviert, die Anerkennung für sämtliche J+S-Sportarten in denen er oder sie bisher anerkannt war, verlängert erhält. Dies unabhängig von der Zielgruppe und unabhängig davon, ob es sich um A- oder B-Sportarten handelt. Verfügt ein J+S-Leiter beispielsweise über Anerkennungen in den Sportarten Fussball (Zielgruppe Kinder), Schwimmen und Bergsteigen, so werden durch den Besuch eines Weiterbildungsmoduls Schwimmen alle bisherigen Anerkennungen, inkl. solche, die nicht länger als vier Jahre weggefallen sind, verlängert.
Gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 VSpoFöP legt der Organisator eines Weiterbildungsmoduls fest, welche Anerkennungen Voraussetzung für die Teilnahme am betreffenden Modul sind.
Häufig erlangen J+S-Leiterinnen und -Leiter eine Anerkennung in mehr als einer J+S-Sportart. Nicht nur der Besuch eines Weiterbildungsmoduls, sondern auch die Absolvierung einer zusätzlichen Leiteranerkennung in einer weiteren Sportart soll deshalb die bereits bestehenden Anerkennungen verlängern.
Art. 40 Abs. 2 Ausbildung
Der Verzicht auf das Erfordernis einer zielgruppenspezifischen Weiterbildung soll auch in der Expertenbildung gelten.
Art. 45 Abs. 4 Beiträge für J+S-Lager
Am 7. Dezember 2017 entschied das Bundesgericht (Entscheid 2C_206/2016), dass Schulen für obligatorische Exkursionen und Lager von den Erziehungsberechtigten nur noch einen Kostenbeitrag im Umfang von 10–16 Franken pro Tag erheben dürfen. Damit widersprach das Bundesgericht der gängigen Praxis in vielen Schulgemeinden, die für obligatorische Exkursionen und Lager meist beträchtlich höhere Kostenbeiträge erhoben. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids reichte Nationalrat Duri Campell ein Postulat (18.3053) ein, in welchem er den Bundesrat aufforderte, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Möglichkeiten