Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 19 Seiten

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Erläuterungen zur Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV

deshalb unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können, auch wenn die Gemeinden gegenüber dem Bund nicht auf eine Gebührenerhebung verzichten.

Absatz 3: Eine Reihe von Anlagen in den Sportzentren sind generell oder zu bestimmten Zeiten auch öffentlich zugänglich, so z.B. die Finnenbahnen oder die Schwimmbäder.

Art. 54a – 54c Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

Gemäss Artikel 13 SpoFöG kann der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, die Sportunterricht erteilen. Bis auf diesen Grundsatz sind aktuell keine ausführenden Bestimmungen vorhanden. Aus

Transparenzgründen und um den Anforderungen an eine zeitgemässe Subventionsgesetzgebung zu genügen, sollen die Anspruchsvoraussetzungen, der Gesuchprozess und die Bemessungsgrundlagen rechtsatzmässig festgehalten werden.

Inhaltlich orientiert sich die Regelung weitgehend an der seit der Inkraftsetzung des SpoFöG gelebten Praxis. Demnach ist der Förderfokus primär auf die Weiterbildung gerichtet. Die Primärausbildung von Sportlehrpersonen an pädagogischen Hochschulen oder Universitäten wird daher nicht direkt unterstützt.

Artikel 54a Absatz 1: Erfolgreiche Aus- und Weiterbildung setzt voraus, dass entsprechende Aus- und Weiterbildungskonzepte und -unterlagen vorhanden sind oder weiterentwickelt werden. Zudem sollen Aus- und Weiterbildungsangebote auch evaluiert werden. Die Unterstützung beschränkt sich daher nicht nur auf die Durchführung der einzelnen Bildungsveranstaltungen an sich.

Artikel 54a Absatz 2: Die Förderung der Aus- und Weiterbildung soll nicht nur den Unterricht auf der obligatorischen Schulstufe, sondern beispielsweise auch den Sportunterricht an Mittelschulen oder Berufsfachschulen umfassen.

Artikel 54a Absatz 3: Es sollen ausschliesslich Massnahmen gefördert werden, denen zumindest eine sprachregionale Bedeutung zukommt. Ein Coaching oder eine Weiterbildung für die Lehrpersonen einer örtlichen Schule soll beispielsweise nicht erfasst werden.

Artikel 54b Absatz 2 soll gewährleisten, dass die geförderten Massnahmen von den Kantonen in ihrer Bildungshoheit mitgetragen werden. Bei Vorhaben, die von kantonalen Institutionen, beispielsweise pädagogischen Hochschulen ausgehen, kann dies ohne Weiteres als gegeben angenommen werden. Bei Gesuchen, die von privaten Institutionen eingereicht werden, holt das BASPO hingegen vor dem Entscheid eine Beurteilung einer kantonalen Erziehungsdirektion oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ein.

Artikel 54c Absatz 3: Eine besondere Bedeutung kommt einem Vorhaben insbesondere dann zu, wenn damit möglichst viele Sportlehrpersonen in möglichst vielen Kantonen erreicht werden. Es ist im Interesse des Bundes, dass in allen Schulen und auf allen Stufen in Ergänzung zum obligatorischen Sportunterricht eine tägliche Bewegungsstunde durchgeführt wird. Weiterbildungsvorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, sollen daher besonders gefördert werden.

Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM

Es ist in der Vergangenheit leider vorgekommen, dass Studierende im Rahmen von mehrtägigen Ausbildungsblöcken, die ausserhalb von Magglingen stattgefunden haben, durch unangemessenes Verhalten im Ausgang negativ aufgefallen sind. Dieses Verhalten hat ein schlechtes Licht auf die EHSM geworfen und war geeignet, das Ansehen der Hochschule zu beschädigen. Solches Verhalten soll, ebenso wie wiederholtes, ungebührliches und respektloses Verhalten innerhalb des Unterrichts, künftig disziplinarisch sanktioniert werden können.