Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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Übersicht

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sollen die Motion 18.3002 «Punktuelle Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme» der Staatspolitischen Kommission des Ständerates sowie die Motion 15.3953 „Keine Reisen ins Heimatland für vorläufig Aufgenommene“ von Nationalrat Gerhard Pfister umgesetzt werden. Zudem sollen auch Reisen in Drittstaaten für vorläufig Aufgenommene restriktiver geregelt werden.

Ausgangslage

Die Motion 18.3002 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (Motion der SPK-S) beauftragt den Bundesrat, einen Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen beim Status der vorläufigen Aufnahme vorzulegen, um die höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen zu beseitigen, die längerfristig in der Schweiz bleiben. Insbesondere sollen eine Änderung der Bezeichnung „vorläufige Aufnahme“ sowie Erleichterungen beim Kantonswechsel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geprüft werden.

Gleichzeitig soll auch die Motion 15.3953 von Nationalrat Gerhard Pfister (Motion Pfister) umgesetzt werden. Diese verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, so dass Reisen in Heimat- oder Herkunftsstaaten für vorläufig Aufgenommene analog zu den anerkannten Flüchtlingen generell untersagt sind.

Inhalt der Vorlage

Zur Umsetzung der Motion der SPK-S wird eine neue Regelung vorgeschlagen, wonach ein Kantonswechsel bewilligt wird, wenn die vorläufig aufgenommene Person ausserhalb des Wohnkantons erwerbstätig ist oder eine berufliche Grundbildung absolviert. Voraussetzung dafür ist, dass die Person weder für sich noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist. Eine Änderung der Bezeichnung «Vorläufige Aufnahme» hat der Bundesrat geprüft, aus verschiedenen Gründen aber verworfen.

Zur Umsetzung der Motion Pfister sollen vorläufig aufgenommenen Personen Reisen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt werden, wie dies für anerkannte Flüchtlinge bereits heute der Fall ist. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll eine solche Reise im Einzelfall nur dann bewilligen können, wenn sie zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat notwendig ist. Der Bundesrat soll die entsprechenden Voraussetzungen auf Verordnungsstufe näher konkretisieren.

Neben der eigentlichen Umsetzung der Motion Pfister sollen im AIG neu auch Regelungen für Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen verankert werden (Art. 59e E-AIG). Reisen in diese Staaten sollen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen solche Reisen von vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen im Einzelfall und ausnahmsweise aus besonderen persönlichen Gründen bewilligt werden können. Die heute geltenden Verordnungsbestimmungen zu den Reisegründen werden entsprechend überprüft.

Asylsuchenden Personen im Besonderen soll eine Reise in einen Drittstaat nur noch dann bewilligt werden können, wenn dies für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens insbesondere für die Durchführbarkeit der Wegweisung notwendig ist (z.B. zur Papierbeschaffung auf einer ausländischen Vertretung in einem Nachbarstaat der Schweiz, Art. 59e Abs. 2 E-AIG).

1 SR 142.20