Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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RDV). Für asylsuchende Personen im Besonderen soll neu vorgesehen werden, dass eine solche Reise nur noch bewilligt wird, wenn dies für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens insbesondere zum Vollzug der Wegweisung geboten ist (z.B. zur Papierbeschaffung zwecks Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat, Art. 59e Abs. 2 E-AIG).

Werden Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat unerlaubt unternommen, sollen die betroffenen Personen sanktioniert werden können. Aus diesem Grund sollen im AIG und im AsylG entsprechende Sanktionsmassnahmen vorgesehen werden (Art. 83 Abs. 9bis und 9ter, 84 Abs. 4 Bst. c und d, 120 Abs. 1 Bst. h und 122d E-AIG, Art. 79 Bst. e E-AsylG). So soll z.B. die vorläufige Aufnahme automatisch erlöschen, wenn die betroffene Person nicht glaubhaft machen kann, dass die Reise aufgrund eines Zwanges erfolgte. Diese Regelung gilt analog auch für anerkannte Flüchtlinge. Zudem sollen auch die bisherigen Grundsätze zur Ausstellung von Bewilligungen zur Wiedereinreise in Form von Rückreisevisa, welche bis anhin lediglich auf Verordnungsstufe geregelt sind, im AIG festgehalten werden (Art. 59 E-AIG).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)

Artikel 21 Absatz 3 zweiter Satz

Diese Änderung dient der sprachlichen Präzisierung. Damit soll vermieden werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss zur Stellensuche während sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung mit der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 83 ff. AIG verwechselt werden kann.

Gliederungstitel vor Artikel 59

9. Kapitel: Reisedokumente, Rückreisevisa und Einschränkungen für Reisen ins Ausland

Da in den Artikeln 59 ff. neu auch die Bewilligungen zur Wiedereinreise (Rückreisevisa) sowie Einschränkungen für Reisen ins Ausland geregelt werden sollen, ist eine Ergänzung des Gliederungstitels dieses Kapitels erforderlich.

Artikel 59 Sachüberschrift, Absätze 4 bis 6

Mit der Änderung des AIG vom 14. Dezember 2018 wurden der Artikel 59 sowie die zusätzlichen Artikel 59a – c AIG angepasst. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf Anfang 2020 vollständig in Kraft gesetzt sein. Sie wurden im vorliegenden Gesetzesentwurf berücksichtigt.

Ausstellung von Reisedokumenten und von Rückreisevisa

Im geltenden AIG sind lediglich punktuelle Vorschriften zur Ausstellung von Reisedokumenten an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer enthalten. So wird geregelt, wer einen Anspruch auf ein Reisedokument hat und unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch erlischt (Art. 59 Abs. 2 und 3 AIG). Zudem sieht das AIG vor, dass das SEM an weitere schriftenlose ausländische Personen ein Reisedokument ausstellen kann (Art. 59 Abs. 1 AIG). Diese Personengruppe wird auf Gesetzesstufe jedoch nicht näher definiert. Die Regelungen hierzu finden sich in der RDV (Art. 4 Abs. 2).

Für Personen, die über gültige Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügen, ist für Auslandreisen eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums notwendig. Die Grundsätze zur Gewährung von solchen Rückreisevisa sind heute lediglich auf Verordnungsstufe vorgesehen (Art. 7 und 9 RDV).

Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Regelungen der RDV bezüglich der Reisedokumente und Rückreisevisa bei Auslandreisen (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 RDV) im Rahmen der Umsetzung der Motion Pfister neu auf Gesetzesstufe verankert werden (siehe Kommentare zu den Absätzen 4 und 5).

Zur Sachüberschrift

Da Artikel 59 neu auch Regelungen zur Gewährung von Rückreisevisa beinhalten soll, muss die Sachüberschrift entsprechend angepasst werden.