Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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kann jedoch nicht beziffert werden. Mit dem Kantonswechsel könnte ein Bezug von Sozialhilfe im neuen Kanton verbunden sein, wenn die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig ist. Allerdings sieht die vorgeschlagene Änderung vor, dass in diesen Fällen zunächst die Arbeitslosenversicherung greift, da die betroffenen Personen die dafür erforderlichen Versicherungsbeiträge geleistet haben. Insgesamt ergibt sich daraus kein Mehraufwand für die Kantone.
3.2 Umsetzung der Motion Pfister
3.2.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Im Rahmen der Umsetzung der Motion Pfister soll im AIG eine neue Regelung vorgesehen werden, wonach für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen Reisen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt sind. Das SEM soll vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen eine solche Reisen nur im Einzelfall bewilligen können, wenn dies zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr notwendig ist (Art. 59d E-AIG). Auch Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat sollen grundsätzlich untersagt werden. Der Bundesrat soll jedoch festlegen, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen im Einzelfall aus besonderen persönlichen Gründen eine solche Reise für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen ausnahmsweise dennoch bewilligt werden kann. Asylsuchenden Personen kann eine solche Reise nur bewilligt werden, wenn dies für die Durchführung ihres Asyl- oder Wegweisungsverfahrens effektiv notwendig ist z.B. zur Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren (Art. 59e E-AIG). Werden solche Reisen durch das SEM genehmigt, erhalten die betroffenen Personen ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum.
Das SEM entscheidet bereits heute basierend auf den von den kantonalen Ausländerbehörden zugestellten Gesuchsunterlagen über die Erteilung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums und stellt die entsprechenden Dokumente aus (Art. 14 und 15 RDV). Diese Abläufe sollen auch mit den vorgeschlagenen Änderungen beibehalten werden (Art. 59, 59d, 59e E-AIG). Da es sich demnach um einen bereits bestehenden Prozess handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchszahlen ansteigen werden, sondern aufgrund der restriktiveren Regelungen eher zurückgehen dürften. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund haben wird und daher voraussichtlich kostenneutral umgesetzt werden kann.
Auch die Verankerung der Vorschriften zur Ausstellung von Rückreisevisa auf Gesetzesstufe (Art. 59 E-AIG) haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen, da es sich hierbei um geltendes Recht handelt.
Werden Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat unerlaubt unternommen, sollen Sanktionsmassnahmen vorgesehen werden (Art. 83 Abs. 9bisund 9ter, 84 Abs. 4 Bst. c und d, 120 Abs. 1 Bst. h und 122d E-AIG, Art. 79 Bst. e E-AsylG). Auch diese Massnahmen können voraussichtlich kostenneutral umgesetzt werden. So haben weder das Nichtverfügen einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 9bisund 9terE-AIG) noch die Verweigerung der Ausstellung von neuen Reisedokumenten und Rückreisevisa (Art. 122d E-AIG) personelle oder finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Auch das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder bei einem unerlaubten Aufenthalt von mehr als zwei Monaten in einem anderen Staat (Art. 84 Abs. 4 Bst. c und d E-AIG) wird voraussichtlich kostenneutral durch den Bund umgesetzt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass bereits heute ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führt (Art. 84 Abs. 4 AIG). Dasselbe gilt auch für das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 79 Bst. e E-AsylG). Bereits nach geltendem Recht kann der vorübergehende Schutz erlöschen. So beispielsweise, wenn gegenüber einer Person eine Landesverweisung verfügt wurde (Art. 79 Bst. d AsylG).
3.2.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone
Bereits nach geltendem Recht müssen asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen zur Einreichung eines Gesuchs für eine Reise ins Ausland persönlich bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde vorsprechen. Die kantonale Ausländerbehörde leitet das Gesuch sowie allfällige Gesuchsunterlagen an das SEM weiter. Diese Abläufe sollen auch mit den vorgeschlagenen Änderungen beibehalten werden (Art. 59, 59d, 59e E-AIG). Da es sich demnach um einen bereits bestehenden Prozess handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchs-