Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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Variante 3: Die bereits erfolgten Anpassungen bei der vorläufigen Aufnahme insbesondere bezüglich der erleichterten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit werden punktuell ergänzt, beispielsweise durch die Änderung der Bezeichnung «vorläufige Aufnahme», die Erleichterung des Kantonswechsels oder neue Kriterien für den Familiennachzug.
Der Bundesrat favorisierte in seinem Bericht die Variante 2, da sie die Situation der betroffenen Personen verbessern würde, ohne alle Rechte zu gewähren, die mit der Erteilung der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung verbunden sind.
1.1.1.2 Beratung im Parlament
Der Bericht des Bundesrates wurde zur Beratung an das Parlament überwiesen. Die SPK-N hat den Bericht zur Kenntnis genommen und gestützt darauf am 27. April 2017 die Motion 17.32704 eingereicht. Die Motion verlangt, dass der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorlegt, der in seinen Eckpunkten den Vorschlägen der Variante 2 des Berichts entspricht. So soll für eine voraussichtlich länger dauernde Schutzgewährung ein neuer Status geschaffen werden, welcher die Situation der betroffenen Personen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Zusätzlich soll für Personen, bei denen ein bloss vorübergehendes Schutzbedürfnis absehbar ist, ein separater Status vorgesehen werden. Am 12. Juni 2017 wurde die Motion vom Nationalrat gutgeheissen.
Der Bericht des Bundesrates sowie die Motion 17.3270 der SPK-N wurde anschliessend in der SPK-S beraten. Die Mehrheit der SPK-S erachtete die Motion der SPK-N als nicht zielführend und reichte daher am 18. Januar 2018 eine eigene Motion 18.3002 «Punktuelle Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme» ein. Demnach soll die heutige vorläufige Aufnahme grundsätzlich beibehalten werden. Der Bundesrat soll jedoch einen Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen vorlegen, um die höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen zu beseitigen, die längerfristig in der Schweiz verbleiben. Insbesondere sollen dabei eine Änderung der Bezeichnung „vorläufige Aufnahme“ sowie Erleichterungen beim Kantonswechsel zwecks Erwerbstätigkeit geprüft werden.
Am 14. März 2018 hat der Ständerat die Motion 18.3002 der SPK-S angenommen und entsprechend die Motion 17.3270 der SPK-N abgelehnt. Am 12. Juni 2018 hat schliesslich auch der Nationalrat die Motion 18.3002 der SPK-S ebenfalls angenommen. Auf diese Motion bezieht sich der vorliegende Gesetzesentwurf.
1.1.1.3 Heutige Rechtslage und Praxis
Die Bezeichnung «vorläufige Aufnahme» bringt zum Ausdruck, dass die betroffenen Personen die Schweiz grundsätzlich verlassen müssen. Sie dürfen jedoch vorübergehend in der Schweiz verbleiben, solange der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht zulässig ist. Die grosse Mehrheit dieser Personen verbleibt allerdings dauerhaft in der Schweiz, weil die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weiterhin bestehen (z.B. Bürgerkriegssituation im Herkunftsland). Es hat sich gezeigt, dass viele Arbeitgeber zu wenig über diesen Status informiert sind und die Stellensuche für die Betroffenen deswegen erschwert wird. So gehen manche potentielle Arbeitgeber davon aus, dass sich diese Personen generell nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten oder sie grundsätzlich gar nicht erwerbstätig sein dürfen.5 Dies kann zu einer Zurückhaltung der Arbeitgeber führen, die die Erreichung des Ziels einer Senkung der Sozialhilfeabhängigkeit schmälert.
Vorläufig aufgenommene Personen werden einem Kanton zugewiesen und sind zur freien Wahl des Wohnorts innerhalb dieses Kantons berechtigt. Die kantonalen Behörden können sie jedoch innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen, wenn sie Sozialhilfe beziehen und nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden (Art. 85 Abs. 5 AIG).
Über ein Gesuch um Kantonswechsel entscheidet das SEM nach Anhörung der Kantone endgültig. Dieser Entscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 3 und 4 AIG).
4 Motion 17.3270 SPK-N «Ersatz des Status der vorläufigen Aufnahme» vom 27. April 2017.
5 Bericht des Bundesrates, Ziffer 2.6.3. siehe FN 2; sowie Studie «Erwerbsbeteiligung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufi g Aufgenommenen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt» B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung und KEK-CDC Consultants, April 2014, S. 21 f.; abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte > Integration > Berichte zu vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen; sowie Bericht der VSAA/VKM Arbeitsgruppe «Arbeitsmarktintegration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen. Analyse und Handlungsempfehlungen» vom 28. November 2014, inklusive Würdigung desselben durch die Vorstände des VSAA und der VKM vom 4. Februar 2015, Ziffer 3.3.2, S. 18; abrufbar unter: www.vsaa.ch > News > Archiv > 05.03.2015 Arbeitsmarktintegration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen – Bericht.