Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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Zu den Absätzen 1, 2 und 3

Bereits heute ist eine Reise in einen Staat, der nicht ihr Heimat- oder Herkunftsstaat ist, für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen bewilligungspflichtig. Neu soll auf Gesetzesstufe ausdrücklich festgehalten werden, dass solche Reisen untersagt sind (Abs. 1).

Asylsuchenden Personen soll eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat durch das SEM neu nur noch dann ausnahmsweise bewilligt werden können, wenn dies für die Durchführung ihres Asyl- oder Wegweisungsverfahren notwendig ist (Abs. 2). Eine solche Reise kann insbesondere für die Beschaffung von Reisedokumenten auf der heimatlichen Vertretung in einem anderen Staat notwendig sein.

Für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Voraussetzungen festlegen, unter welchen im Einzelfall aus besonderen persönlichen Gründen ausnahmsweise eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden kann (Abs. 3). Zu diesem Zweck sollen die heute vorgesehenen Reisegründe (Art. 9 RDV) einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Nach einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren in der Schweiz können vorläufig aufgenommene Personen zudem ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, sind Reisen ins Ausland mit heimatlichen Reisedokumenten oder einem Pass für ausländische Personen ohne zusätzliches Rückreisevisum möglich. Dies gilt auch für schutzbedürftige Personen, welche fünf Jahre nach der Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Vorbehalten bleiben die Einreisebestimmungen der Zielstaaten; für Reisen innerhalb der Schengen-Staaten ist für Personen mit Aufenthaltsbewilligung kein Visum erforderlich.

Gestützt auf Artikel 59c Absatz 1 Satz 2 AIG (AS 2019 1413; in Kraft voraussichtlich ab Anfang 2020) kann das SEM ein Reiseverbot für Flüchtlinge in weitere Staaten als den Heimat- oder Herkunftsstaat erlassen (Reiseverbot für Flüchtlinge für Reisen in Drittstaaten, insbesondere Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats). Ein solches Reiseverbot kann dann verhängt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Flüchtlinge über Drittstaaten (insb. Nachbarstaaten) in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen und damit das generelle Verbot für Reisen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat umgehen. Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen solchen Drittstaat (insb. Nachbarstaat) ausnahmsweise bewilligen, «wenn dafür wichtige Gründe vorliegen» (Art. 59c Abs. 2 AIG). Hat das SEM ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 Satz 2 AIG erlassen, so soll die in Artikel 59c Absatz 2 AIG vorgesehene Ausnahmeregelung auch für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen gelten. Für Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen gilt in einer solchen Konstellation, in der ein begründeter Verdacht für Umgehungen besteht, die gleiche Regelung: Für die Bewilligung einer Reise in einen solchen vom Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 Satz 2 AIG erfassten Drittstaat ist die Geltendmachung wichtiger Gründe nötig. Die in Artikel 59e Absatz 3 E-AIG vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach besondere persönliche Gründe für eine Bewilligung ausreichen, findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Für asylsuchende Personen findet diese Regelung keine Anwendung, weil diese Personen nur aus dem abschliessend in Artikel 59e Absatz 2 E-AIG genannten Grund – Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens – ausnahmsweise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen dürfen.

Zu Absatz 4

Da für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge für Reisen in andere Staaten als deren Heimat- oder Herkunftsstaat besondere Regelungen gelten, soll auf Artikel 59c AIG verwiesen werden, welcher für diese Personen anwendbar ist.

Artikel 83 Absätze 9bisund 9ter

Damit das Reiseverbot für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat tatsächlich durchgesetzt werden kann (Art. 59d E-AIG), sollen in den Absätzen 9bisund 9terSanktionsmassnahmen bei einem Verstoss gegen diese Regelung verankert werden. Weitere Sanktionsmassnahmen für diese Personengruppen finden sich in den Artikeln 84 Absatz 4 Bst. c und 120 Abs. 1 Bst. h E-AIG sowie Artikel 79 Bst. e E-AsylG. Diese Massnahmen finden keine Anwendung auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, da sie einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG).