Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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Artikel 85 Absätze 3, 4, 7 – 8

Die Absätze 3 und 4 sowie 7 bis 8 sollen neu in separaten Artikeln geregelt werden (vgl. Art. 85b E-AIG: Kantonswechsel und 85c E-AIG: Familiennachzug).

Die im geltenden Absatz 4 vorgesehene Überprüfungsbeschränkung soll aufgehoben werden, da mit dem vorgeschlagenen neuen Anspruch auf den Kantonswechsel unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 85b E-AIG) kein Anlass mehr besteht, wie bisher die verfassungsmässigen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein gerichtliches Verfahren einzuschränken. Die Verfügung des SEM über den Kantonswechsel soll daher neu beim BVGer angefochten werden können (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200518 über das Bundesverwaltungsgericht; VGG). Beschwerde können die betroffenen Personen sowie die Kantone erheben.

Artikel 85a Absätze 1, 2 und 3bis

Zu den Absätzen 1 und 2

In diesen Absätzen wird präzisiert, dass es sich hier um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Zur selbstständigen Erwerbstätigkeit siehe Absatz 3bis.

Zu Absatz 3bis

Es soll auf Gesetzesstufe präzisiert werden, dass die Meldepflicht auch bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt. Eine entsprechende Regelung besteht bereits auf Verordnungsstufe (Art. 65 Abs. 3 VZAE). Der Begriff «Erwerbstätigkeit» umfasst generell selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG).

Artikel 85b Kantonswechsel

Da vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge seit dem 1. Januar 2019 in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können und diese nur noch gemeldet werden muss (Art. 85a AIG; Abschaffung des früheren Bewilligungsverfahrens), ist die heutige restriktive Regelung des Kantonswechsels (Ziff. 1.1.1.3) in der Praxis zu einer grösseren Hürde geworden. Neu soll daher auf Gesetzesstufe gemäss der Motion der SPK-S (Ziff. 1.1.1.2) ein Anspruch auf Kantonswechsel zur Erleichterung der Erwerbstätigkeit in bestimmten Fällen geschaffen werden. Die bestehenden Gründe für einen Kantonswechsel, nämlich die Wahrung der Einheit der Familie und eine schwerwiegende Gefährdung der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen, sollen beibehalten werden (Art. 85 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 21 VVWAL und Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).

Bereits nach geltendem Recht entscheidet das SEM nach Anhörung der Kantone abschliessend über den Kantonswechsel (Art. 85 Abs. 3 AIG). In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob der Kantonswechsel bei einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton ohne Gesetzesanpassung durch eine entsprechende Verordnungsänderung schon früher erleichtert werden könnte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Personen bei einer solchen Lösung wie bisher keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel hätten und die Kantone weiterhin durch das SEM angehört werden müssten. Zudem würde den betroffenen Personen grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit bei einer Verweigerung des Kantonswechsels zur Verfügung stehen (Art. 85 Abs. 4 AIG, Ausnahme: Verletzung der Einheit der Familie).

Zu Absatz 1

Dieser Absatz entspricht im Grundsatz der heute geltenden Regelung von Artikel 85 Absatz 3 AIG, wonach ein Gesuch um Kantonswechsel beim SEM einzureichen ist. Die bisher vorgesehene Anhörung der betroffenen Kantone ist mit dem vorgeschlagenen Anspruch auf den Kantonswechsel nicht mehr erforderlich und soll daher gestrichen werden.

Zu Absatz 2

Die bestehenden Gründe für einen Kantonswechsel, nämlich die Wahrung der Einheit der Familie und eine schwerwiegende Gefährdung der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen, sollen beibehalten werden (vgl. Art. 85 Abs. 3 AIG sowie Art. 21 VVWAL i.V. m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). Eine schwerwiegende Gefährdung liegt gemäss der Praxis des SEM bei einer aussergewöhnlichen medizinischen Situation vor, die beispielsweise den raschen Zugriff auf spezifische ärztliche Angebote erfordert, die im bisherigen Wohnsitzkanton nicht zur Verfügung stehen. In der

18 SR 173.32