Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richtet sich gemäss Artikel 21 der Verordnung vom 11. August 19996 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) nach den Artikeln 21 (Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone) und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19997 über Verfahrensfragen (AsylV 1). Demnach kann das SEM einen Kantonswechsel nur bei einer Zustimmung beider Kantone, bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen gutheissen. Die Zustimmung des neuen Kantons wird in der Praxis kaum erteilt, da mit dem Kantonswechsel auch die Sozialhilfezuständigkeit auf den neuen Kanton übergeht.

Somit wird der Kantonswechsel aufgrund der heutigen Verordnungsbestimmungen für vorläufig Aufgenommene nur unter restriktiven Bedingungen bewilligt.

In der Motion der SPK-S werden die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge nicht explizit erwähnt, da sie allgemein unter die vorläufig aufgenommenen Personen subsumiert werden. Sie bilden jedoch hinsichtlich gewisser Rechte neben den anerkannten Flüchtlingen mit Asyl und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft eine eigene Kategorie.

Ende Juni 2019 hielten sich 10'048 vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz auf. Bei der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wird der betroffenen Person zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, das Asyl jedoch verweigert und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet (Art. 83 Abs. 3 AIG). Dies ist hauptsächlich bei Personen der Fall, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen die Gewährung von Asyl dagegen verwehrt bleibt wegen Asylunwürdigkeit (Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988; AsylG) oder wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Ein subjektiver Nachfluchtgrund ist dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihres eigenen Verhaltens im Ausland mit einer Verfolgung im Heimat- oder Herkunftsstaat zu rechnen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person ihren Heimatstaat illegal verlassen hat (Republikflucht). Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind aufgrund der Rechte, die ihnen gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 19519 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK) gewährt werden, in Bereichen wie Sozialhilfe oder Mobilität bessergestellt als vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft.

Bis zu einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2012 (BVGE-2012/2) wurde der Kantonswechsel bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gleich gehandhabt wie bei den übrigen vorläufig Aufgenommenen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seinem Grundsatzurteil Artikel 26 FK als direkt anwendbar und entschied, dass für alle anerkannten Flüchtlinge ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht (E. 5.2.3 des Urteils).

Das Bundesverwaltungsgericht legt dabei den Wortlaut von Artikel 26 FK10 dahingehend aus, dass im vorliegenden Fall die Regelung für Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) zur Anwendung kommt. Demnach haben auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AIG). In der Flüchtlingskonvention bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, wie sie auch für Personen ohne Flüchtlingseigenschaft gelten. Ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können (Art. 6 FK).

Ausländerinnen und Ausländer halten sich vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits seit zehn Jahren in der Schweiz auf. Die Frist beträgt in gewissen Fällen fünf Jahre (v.a. bei einer Niederlassungsvereinbarung mit dem Herkunftsstaat). Zudem setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine gute Integration voraus. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wird demgegenüber weder ein mehrjähriger Voraufenthalt in der Schweiz noch eine gute Integration vorausgesetzt. Eine Gleichstellung der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge mit niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern beim Kantonswechsel erscheint deshalb aus rechtlicher Sicht nicht als unerlässlich.

6 SR 142.281

7 SR 142.311

8 SR 142.31

9 SR 0.142.30

10 Wortlaut von Artikel 26 FK: Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.