Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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Praxis wird ein Kantonswechsel jedoch nur in seltenen Fällen mit einer solchen Situation begründet. Neu soll präzisiert werden, dass hier eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit vorliegen muss.

Zu Absatz 3

Die Regelung für den Kantonswechsel in Artikel 22 AsylV 1 wurde ursprünglich für Asylsuchende geschaffen (BBl 1996 II 54 f), sie findet aber durch einen Verweis in der VVWAL auch Anwendung für vorläufig Aufgenommene. Da sich die Situation von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit und die Anforderungen an die Integration unterscheiden, sollen auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Kantonswechsel gelten. Neu soll der Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Im Hinblick auf die berufliche Integration soll ein Anspruch auf den Kantonswechsel geschaffen werden, wenn die betroffene Person ausserhalb des Wohnkantons erwerbstätig ist. Voraussetzung dafür ist, dass:

- die Person weder für sich noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht;

- ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar

ist oder das Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht, und

- keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren und äusseren Sicher-

heit vorliegen, die zu einer Verweigerung der vorläufigen Aufnahme führen (Abs. 4).

Nicht zumutbar ist insbesondere ein sehr langer Arbeitsweg oder ein Arbeitsweg, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur sehr schwer zu bewältigen ist. Zudem kann aufgrund von Nacht- oder Schichtarbeit sowie unregelmässiger oder langer Arbeitszeiten ein regelmässiges Pendeln zwischen dem Wohn- und Arbeitsort unzumutbar sein. Die massgebenden Kriterien sollen auf Verordnungsstufe festgelegt werden.

Die zeitliche Voraussetzung einer mindestens seit 12 Monaten bestehenden Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198219 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), da nach mindestens 12 Monaten Beitragszeit innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung ein Recht auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

Beendet die vorläufig aufgenommene Person nach dem Kantonswechsel selbstverschuldet das Arbeitsverhältnis, können nach geltendem Recht Sozialhilfeleistungen gekürzt oder ganz entzogen werden (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V. m. 83 Abs. 1 Bst. e AsylG).

Der Kantonswechsel ist auch möglich, wenn die vorläufig aufgenommene Person eine berufliche Grundbildung absolviert. Die berufliche Grundbildung ist im Berufsbildungsgesetz20 (BBG) definiert. Sie schliesst an die obligatorische Schule oder eine gleichwertige Qualifikation an und dauert zwei bis vier Jahre (Art. 15 ff. BBG). Eine vorläufig aufgenommene Person, die über einen Lehrvertrag nach Artikel 14 BBG verfügt, kann somit auch einen Kantonswechsel beantragen, sofern die Voraussetzungen nach Buchstabe a und b erfüllt sind.

Zu Absatz 4

Bei allen drei anspruchsbegründenden Konstellationen gemäss Absatz 2 und 3 dürfen auch keine Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 83 Absatz 7 Buchstaben a oder b AIG vorliegen. Dies entspricht der Regelung beim Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 und 3 AIG). Auch dort dürfen keine Widerrufsgründe im Sinne einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines erheblichen oder wiederholten Verstosses oder einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit vorliegen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Dieser richtet sich nach dem Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 AIG). Somit besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, wenn die Person nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 AIG vorliegen. Dies trägt den Anforderungen

19 SR 837.0

20 SR 412.10