Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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Nach geltendem Recht wird eine ausländische Person vorläufig aufgenommen, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Unter bestimmten Voraussetzungen darf bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs allerdings keine vorläufige Aufnahme verfügt werden:
wenn gegen die betroffene Person eine längerfristige Freiheitsstrafe oder eine bestimmte straf-
rechtliche Massnahme ausgesprochen worden ist,
wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
hat, beziehungsweise diese oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, oder
wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83
Abs. 7 AIG).
Zudem wird eine vorläufige Aufnahme auch dann nicht verfügt oder sie erlischt, wenn eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Dies führt dazu, dass sich die betroffenen Personen ohne ausländerrechtlichen Status in der Schweiz aufhalten.
Neu soll vorerst keine vorläufige Aufnahme mehr verfügt werden können, wenn diese aufgrund einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat erloschen ist (Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme soll in diesen Fällen erst drei Jahre nach dem Erlöschen wieder möglich sein (Abs. 9bis). Falls weiterhin Vollzugshindernisse bestehen, werden sich die betroffenen Personen somit bis zum Ablauf dieser dreijährigen Frist ohne ausländerrechtlichen Status in der Schweiz aufhalten.
Dies soll auch für asylsuchende und schutzbedürftige Personen gelten (Abs. 9ter). So soll bei asylsuchenden Personen, welche während eines hängigen Asylverfahrens unerlaubt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, ab der Wiedereinreise in die Schweiz während drei Jahren keine vorläufige Aufnahme verfügt werden können. Somit werden sich diese Personen bei einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuches oder nach einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid ohne ausländerrechtlichen Status in der Schweiz aufhalten, wenn die Wegweisung nicht vollzogen werden kann. Dies gilt auch für Flüchtlinge, denen wegen Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt wurde. Diesen Personen sind jedoch aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz die Rechte der Flüchtlingskonvention zu gewähren.
Reist eine schutzbedürftige Person unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat, soll der vorübergehende Schutz grundsätzlich ebenfalls erlöschen (Art. 79 Bst. e E-AsylG). Auch in diesem Fall soll während drei Jahren ab der Wiedereinreise in die Schweiz keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden können, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Wird aufgrund des Erlöschens des vorübergehenden Schutzes ein sistiertes Asylverfahren wieder aufgenommen und das Asylgesuch abgelehnt oder nicht darauf eingetreten, soll ebenfalls keine vorläufige Aufnahme verfügt werden können.
Artikel 84 Absätze 4, 4bisund 5
Nach geltendem Recht erlischt eine vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 4 AIG). Wann eine definitive Ausreise vorliegt, wird bereits heute in der VVWAL näher präzisiert. So gilt eine Ausreise z.B. dann als definitiv, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht, in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält oder sich abmeldet und ausreist (Art. 26a Bst. a, b und f VVWAL).
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen neu alle Gründe, die zum Erlöschen einer vorläufigen Aufnahme führen, explizit auf Gesetzesstufe verankert werden.
Zu Absatz 4 Buchstabe a
Die definitive Ausreise, die bei der Einreichung eines Asylgesuchs in einem anderen Staat vorliegt, führt bereits heute zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 26a Bst. a VVWAL). Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Einreichung eines Asylgesuchs in einem anderen Staat neu als eigener Erlöschensgrund auf Gesetzesstufe verankert werden.
Zu Absatz 4 Buchstabe b
Nach geltendem Recht erlischt eine vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Art. 84 Abs. 4 AIG) oder bei einer definitiven Ausreise. Die Ausreise gilt gemäss geltendem Recht dann als definitiv, wenn eine betroffene Person eine Aufenthaltsregelung in einem