Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip angemessen Rechnung tragen zu können, soll eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bzw. des vorübergehenden Schutzes führen, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG sowie Art. 79 Bst. e E-AsylG). Damit kann auch den Vorgaben der Konvention vom 4. November 195023 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und anderen internationalen Übereinkommen entsprochen werden.
5.3 Verhältnis zum europäischen Recht
5.3.1 Umsetzung der Motion SPK-S
Diese Vorlage steht namentlich in Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie 2011/95/EU24 (nachstehend: Qualifikationsrichtlinie; für die Schweiz nicht verbindlich), wonach die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gestatten. Die Mitgliedstaaten müssen zudem diesen Personen den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit erleichtern (Abs. 3). Der vorgeschlagene Anspruch auf einen Kantonswechsel unter gewissen Voraussetzungen entspricht direkt dieser Anforderung und soll eine bessere Integration von schutzbedürftigen Personen ermöglichen (vgl. Ziff. 1.2.1). Damit soll die Integration der betroffenen Personen insbesondere in den Arbeitsmarkt verbessert werden (vgl. Ziff. 1.2.1).
5.3.2 Umsetzung der Motion Pfister
Die neue Regelung, wonach für asylsuchende und schutzbedürftige Personen Reisen in den Herkunftsstaat grundsätzlich untersagt sind, wird im Gesetz verankert. Dies erhöht die Rechtssicherheit. Diese Regelung steht in Einklang mit dem europäischen Recht.
Das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes bzw. der vorläufigen Aufnahme bei einer nicht bewilligten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat hat zur Folge, dass die betreffende Person sich während drei Jahren «ohne Status» in der Schweiz aufhält und nur Nothilfe erhält. Dies entspricht der Qualifikationsrichtlinie (Art. 29 Abs. 2), wonach die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränkt werden kann, wenn diese im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gewährt werden. Zudem kommt es nur dann zum Erlöschen des vorübergehenden Schutzes bzw. der vorläufigen Aufnahme, wenn die betroffene Person nicht glaubhaft machen kann, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt ist.
Das SEM kann die Ausstellung von Reisedokumenten verweigern, wenn asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen ohne Bewilligung in einen Drittstaat reisen. Artikel 25 Absatz 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht vor, dass Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, Reisedokumente ausgestellt werden, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Da die Qualifikationsrichtlinie für die Schweiz nicht verbindlich ist, ist die vorgeschlagene Regelung, als zulässig zu erachten und eine Angleichung an die Qualifikationsrichtlinie ist nicht notwendig.
23 SR 0.101
24 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.