Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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anderen Staat erhalten hat (Art. 84 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 26a Bst. b VVWAL). Neu soll auch dieser Erlöschensgrund eigenständig auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Zu Absatz 4 Buchstabe c

Eine vorläufige Aufnahme erlischt gemäss geltendem Recht auch bei einer definitiven Ausreise, die aufgrund einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat ohne gültiges Rückreisevisum oder eines Pass für eine ausländische Person erfolgt ist (vgl. Art. 84 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 26a Bst. d VVWAL). Auch dieser Erlöschensgrund soll neu ausdrücklich im AIG verankert werden. Demnach soll die vorläufige Aufnahme dann erlöschen, wenn eine Person unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat gereist ist. Wurde eine solche Reise zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr vorgängig durch das SEM bewilligt (vgl. Art. 59d Abs. 2 E-AIG), kommt es nicht zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Ein solcher Zwang kann beispielsweise beim Besuch der schwer erkrankten Eltern gegeben sein. Analoges gilt auch für anerkannte Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind (Art. 62 Abs. 1bisAsylG).

Zu Absatz 4 Buchstabe d

Nach geltendem Recht erlischt die vorläufige Aufnahme bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten (Art. 84 Abs. 4 AIG). Diese Regelung soll grundsätzlich im AIG beibehalten werden. Neu soll jedoch ein expliziter Erlöschensgrund für unerlaubte Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat im AIG vorgesehen werden (vgl. Kommentar zu Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG oben). Dies bedeutet, dass Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat vom geltenden Erlöschensgrund eines nicht bewilligten Auslandaufenthaltes ausgenommen werden müssen. Der Begriff «Auslandaufenthalt» soll deshalb durch «Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Heimat- oder Herkunftsstaat» ersetzt werden.

Ein entsprechender Aufenthalt soll dann als unerlaubt gelten, wenn dieser ohne gültiges Reisedokument oder ohne Rückreisevisum erfolgt ist. Wurde die Reise vorgängig bewilligt und verbleibt die betroffene Person länger als erlaubt in einem anderen Staat, soll dies zwei Monate nach Ablauf des Reisedokuments oder des Rückreisevisums ebenfalls zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führen. Damit soll auch der heute bestehende Widerspruch zur Regelung der VVWAL beseitigt werden. Demnach erlischt eine vorläufige Aufnahme auch bei einer definitiven Ausreise aufgrund des Verbleibs im Ausland über die Gültigkeit eines Rückreisevisums oder eines Reisedokuments hinaus (Art. 84 Abs. 4 E-AIG i.V.m. Art. 26a Bst. e VVWAL).

Zu Absatz 4 Buchstabe e

Dieser Buchstabe entspricht materiell unverändert der heute geltenden Regelung. Demnach erlischt eine vorläufige Aufnahme bei einer definitiven Ausreise, die bei einer Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz vorliegt (Art. 26a Bst. f VVWAL). Auch diese Regelung soll aus Gründen der Rechtssicherheit neu als eigener Erlöschensgrund im AIG verankert werden.

Zu Absatz 4bis

Da bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat und in andere Staaten besondere Regelungen gelten (Art. 59c AIG), soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Sanktionsmassnahmen in Absatz 4 Buchstabe c und d auf diese Personenkategorie keine Anwendung finden.

Reist ein anerkannter Flüchtling in den Heimat- oder Herkunftsstaat führt dies grundsätzlich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Aberkennung unterbleibt nur dann, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bisAsylG). Besteht hingegen ein Reiseverbot in einen Drittstaat und reist ein anerkannter Flüchtling ohne Bewilligung in einen solchen Staat, soll ihm das Asyl widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG; vgl. auch Kommentar zu Art. 59d, Exkurs: Reisen von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme).

Zu Absatz 5

Aus Gründen der Vollständigkeit soll der Wortlaut der Regelung angepasst werden, indem neu nicht nur die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat, sondern auch die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft werden soll.