Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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Zu Absatz 2
Die neuen Sanktionsmassnahmen für unerlaubte Reisen ins Ausland (Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 83 Abs. 9bisund 9ter, 120 Abs. 1 Bst. h und Art. 122d E-AIG, Art. 79 Bst. e E-AsylG) sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen des Rückwirkungsverbots von neuen Strafbestimmungen nur für Reisen, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AIG getätigt wurden, anwendbar sein.
2.2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
Artikel 61 Absatz 1
Neu soll auf Gesetzesstufe konkretisiert werden, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit, die die betroffenen Personen ausüben können, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt.
Artikel 79 Buchstabe e
Bereits nach geltendem Recht erlischt der vorübergehende Schutz, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat, auf den vorübergehenden Schutz verzichtet, eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat oder mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt ist (Art. 79 AsylG). Damit das grundsätzliche Reiseverbot für schutzbedürftige Personen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat tatsächlich durchgesetzt werden kann (Art. 59d E-AIG), soll der vorübergehende Schutz neu auch dann erlöschen, wenn eine schutzbedürftige Person in deren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist ist. Diese Regelung entspricht derjenigen für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG). Der vorübergehende Schutz erlischt dann nicht, wenn die Reise ausnahmsweise zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr vorgängig durch das SEM bewilligt wurde (Art. 59d E-AIG). Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Ein solcher Zwang kann beispielsweise beim Besuch der schwer erkrankten Eltern gegeben sein.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1 Umsetzung der Motion SPK-S
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die Gesuche für einen Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen nach den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen sollen wie bisher vom SEM behandelt werden. Zusätzliche finanzielle Mittel sind dafür nicht erforderlich. Es ist jedoch mit einem gewissen zusätzlichen Aufwand aufgrund der neu geschaffenen erweiterten Beschwerdemöglichkeit bei Entscheiden über den Kantonswechsel zu rechnen. Die Zahl der möglichen Beschwerden an das BVGer ist nicht abschätzbar.
Durch den Abbau der Hürden bei der Arbeitsmarktintegration durch eine Erleichterung des Kantonswechsels von vorläufig Aufgenommenen soll die Sozialhilfeabhängigkeit dieser Personengruppe vermindert werden. Dies wirkt sich bei einem Aufenthalt in den ersten sieben Jahren auf die pauschalen Abgeltungen der Kantone durch den Bund aus. Wird eine Person erst nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz in den Arbeitsmarkt integriert und kann sie sich dadurch von der Sozialhilfe lösen, führt dies zu weniger Ausgaben bei den Kantonen und Gemeinden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Gesuche um Kantonswechsel sollen wie bisher vom SEM behandelt werden. Zusätzliches Personal ist wegen der geänderten Voraussetzungen nicht erforderlich. Die neue Beschwerdemöglichkeit im Rahmen des Kantonswechsels beim BVGer könnte zu einem gewissen zusätzlichen Personalaufwand beim BVGer führen. Die Zahl der möglichen Beschwerden an das BVGer ist jedoch nicht abschätzbar.
3.1.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone. Durch die Erleichterung des Kantonswechsels von vorläufig Aufgenommenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sinken die Sozialhilfekosten auch für die Kantone. Das Ausmass