Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
der Flüchtlingskonvention (Art. 26 FK) Rechnung, wonach die Regelung für den Kantonswechsel für Flüchtlinge gleich sein muss wie die Regelung, die «unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen» gilt. In der Flüchtlingskonvention bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre (Art. 6 FK). Damit wird auch ein Entscheid des BVGer (BVGE-2012/2) gesetzlich konkretisiert, der davon ausging, dass hier die Regelung des Kantonswechsels für Personen mit Niederlassungsbewilligung zur Anwendung kommen sollte. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die vorläufige Aufnahme von anerkannten Flüchtlingen näher beim Status der Aufenthaltsbewilligung als der Niederlassungsbewilligung liegt (siehe weitere Ausführungen Ziff. 1.1.1.3 und 1.2.1).
Artikel 85c Familiennachzug
Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene ist heute in Artikel 85 Absätze 7–8 AIG geregelt. Aus systematischen Gründen und zur Verbesserung der Lesbarkeit sollen diese Absätze in einen neuen Artikel 85c E-AIG überführt werden. Der Inhalt dieser Bestimmungen ändert sich nicht. Die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge werden jedoch nicht mehr separat erwähnt, da für sie die gleichen Regeln für den Familiennachzug gelten.
Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe h
Das geltende AIG enthält bereits Strafbestimmungen für vorsätzliche oder fahrlässige Wiederhandlungen, welche mit Busse bestraft werden (Art. 120 AIG). Zu diesen Wiederhandlungen zählen z.B. Verletzungen der An- oder Abmeldepflichten sowie ein nicht bewilligter Stellen- oder Kantonswechsel (Art. 120 Abs. 1 Bst. a, b und c AIG). Neu soll auch eine unerlaubte Reise ins Ausland eine solche Wiederhandlung darstellen und mit Busse bestraft werden können.
Als unerlaubte Auslandreisen sollen grundsätzlich alle Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat gelten. Ausgenommen hiervon sind Reisen, die zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr durch das SEM im Einzelfall ausnahmsweise vorgängig bewilligt worden sind (Art. 59d E-AIG). Zusätzlich sollen auch Reisen in andere Staaten als den Heimat- oder Herkunftsstaat, die nicht durch das SEM vorgängig bewilligt wurden, als unerlaubte Auslandreisen gelten und mit Busse bestraft werden können (Art. 59e E-AIG). Die entsprechende Massnahme soll auf asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen Anwendung f inden, unabhängig davon, ob bereits weitere Sanktionsmassnahmen angeordnet worden sind. So kann z.B. die vorläufige Aufnahme einer Person aufgrund einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat erlöschen (Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG) und die Person kann gleichzeitig mit einer Busse bestraft werden.
Artikel 122d Verweigerung der Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung von Rückrei-
sevisa
Bei unerlaubten Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat soll das SEM auch die Möglichkeit haben, asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums für drei Jahre ab der Wiedereinreise in die Schweiz zu verweigern.
Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip angemessen Rechnung zu tragen, soll es jedoch im Ermessen des SEM liegen, im Einzelfall zu entscheiden, ob diese administrative Sanktionsmassnahme ergriffen werden soll.
Artikel 126e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...
Zu Absatz 1
Reicht eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AIG ein Gesuch zur Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ein und ist das Gesuch noch hängig, soll das bisherige Recht anwendbar bleiben (Art. 59 AIG, Art. 4, 7 und 9 RDV). Wird ein entsprechendes Gesuch hingegen erst nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen des AIG eingereicht, sollen die neuen Regelungen nach den Artikeln 59, 59d und 59e E-AIG Anwendung finden.