Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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zahlen ansteigen werden. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone haben wird und daher voraussichtlich kostenneutral umgesetzt werden kann.

Zudem wird die Schaffung einer neuen Strafbestimmung (Busse) bei einer unerlaubten Auslandreise vorgeschlagen (Art. 120 Abs. 1 Bst. h E-AIG). Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung dieses neuen Straftatbestandes für die Kantone nicht zu nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkungen führen wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201621 zur Legislaturplanung 2015–2019 (Botschaft Legislaturplanung 2015-2019) noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201622 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Der Bundesrat wurde jedoch im Rahmen der Motion der SPK-S (Ziff. 1.1.1) beauftragt, einen Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen vorzulegen, um die höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen zu beseitigen, die längerfristig in der Schweiz bleiben. Gleichzeitig mit der Motion der SPK-S soll auch die Motion Pfister (Ziff. 1.1.2) umgesetzt werden. Diese verlangt, dass die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen sind, dass für vorläufig Aufgenommene, analog zu den anerkannten Flüchtlingen, Reisen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat generell untersagt sind.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Zu den Strategien des Bundesrates gehört auch die «Nachhaltige Entwicklung» (vgl. Botschaft Legislaturplanung 2015-2019). Mittelfristiges Ziel dieser Strategie ist insbesondere die soziale Sicherheit und damit die Gewährung des notwendigen Schutzes an schutzbedürftige Personen und deren rasche Integration (Ziel 7.4). Durch die im Rahmen der Motion der SPK-S verlangten gesetzlichen Anpassungen zur Beseitigung der höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen, die längerfristig in der Schweiz bleiben, kann dieses Ziel unterstützt werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt. Der Gesetzesentwurf ist mit der Verfassung vereinbar.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Umsetzung Motion der SPK-S

Die Änderungen zur Umsetzung der Motion der SPK-S sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.2.2 Umsetzung der Motion Pfister

Die Änderungen zur Umsetzung der Motion Pfister sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen haben im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen keinen Anspruch auf die Ausstellung von Reisedokumenten oder Rückreisevisa aufgrund völkerrechtlicher Verträge (vgl. Art. 28 FK). Demnach liegt es im Ermessen der einzelnen Staaten, zu entscheiden, ob den betroffenen Personen Reisen ins Ausland bewilligt werden oder nicht.

21 BBl 2016 1105

22 BBl 2016 5183