Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten

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Wohnkantons erwerbstätig ist oder eine berufliche Grundbildung absolviert. Voraussetzung dafür ist, dass:

- ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar

ist oder das Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht;

- sie weder für sich noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht; und

- keine Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorliegen wie beispielsweise ein

erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 83 Abs. 7 Bst a oder b AIG).

Mit dieser Regelung sollen die Rahmenbedingungen für die Integration und damit auch für die finanzielle Selbständigkeit verbessert werden. Durch eine Erwerbstätigkeit werden aber auch die sozialen Kompetenzen erhalten und gestärkt im Hinblick auf eine allfällige spätere Rückkehr in das Herkunftsland.

Obwohl die Motion der SPK-S die Kategorie der vorläufig aufgenommenen anerkannten Flüchtlinge nicht erwähnt, ist es sinnvoll, auch den Kantonswechsel für diese Personengruppe zu regeln. Es sollen die gleichen Regelungen gelten wie für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Demnach besteht ein Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn die betroffenen Personen nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe (z.B. längerfristige Freiheitsstrafe) vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG). Zu beachten ist dabei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), das aus der Flüchtlingskonvention einen Anspruch auf den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ableitet (siehe auch Ziff. 1.1.1.3). Es hat sich allerdings für einen weitergehenden Anspruch auf den Kantonswechsel ausgesprochen, wie er bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung besteht (Verweigerung des Kantonswechsels nur bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG).

Das SEM wird die Auswirkungen dieser Neuregelung regelmässig überprüfen. Bei Bedarf wäre eine Anpassung bei der Verteilung der Asylsuchenden und der vorläufig Aufgenommenen auf die Kantone möglich (Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 27 AsylG). Zuständig dafür sind die Kantone (Art. 27 Abs. 1 AsylG).

Mit diesem Entwurf soll zudem auch die Bestimmung über die selbstständige Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen präzisiert werden, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist (Art. 85a AIG). So soll gesetzlich verankert werden, dass auch selbstständig erwerbstätige vorläufig Aufgenommene der Meldepflicht unterstehen. Eine solche Regelung besteht bereits auf Verordnungsstufe.

1.2.2 Umsetzung der Motion Pfister

Gemäss geltendem Recht können vorläufig aufgenommene Personen beispielsweise zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RDV). Zur Umsetzung der Motion Pfister soll im AIG eine neue Regelung geschaffen werden, wonach für vorläufig aufgenommene Personen Reisen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat analog zur Regelung für anerkannte Flüchtlinge untersagt sind. Dies soll auch für asylsuchende und schutzbedürftige Personen gelten (Art. 59d Abs. 1 E-AIG). Im Einzelfall und ausnahmsweise soll das SEM vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen können, allerdings nur, wenn dies zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat notwendig ist (Art. 59d Abs. 2 E-AIG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer solchen Reise sollen durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt werden.

Neben der eigentlichen Umsetzung der Motion Pfister sollen im AIG neu auch Regelungen für Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen verankert werden (Art. 59e E-AIG). Reisen in diese Staaten sollen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen solche Reisen von vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen im Einzelfall aus besonderen persönlichen Gründen ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 59e Abs. 3 E-AIG). Zu diesem Zweck sollen die heute geltenden Verordnungsbestimmungen einer kritischen Prüfung unterzogen werden (vgl. Art. 9