Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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1.1.1.4 Bestehende Projekte zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration und Umsetzung der Integrationsagenda
Um die Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zu verbessern, haben sich Bund und Kantone auf eine gemeinsame Integrationsagenda geeinigt. Die Integrationsagenda11 wurde am 23. März 2018 von der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) genehmigt und am 25. April 2018 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen. Sie legt eine schweizweit geltende Förderung der Erstintegration fest und gibt fünf Wirkungsziele vor. Für die Umsetzung der Agenda wurde die Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene ab dem 1. Mai 2019 von 6000 Franken auf neu 18 000 Franken erhöht. Gleichzeitig werden der Erstintegrationsprozess und die Verwendung der Integrationspauschale für eine frühzeitige Sprachförderung auf Verordnungsebene geregelt.
Mit der Neustrukturierung des Asylwesens, die seit März 2019 umgesetzt wird, werden die Asylverfahren deutlich schneller abgeschlossen. Das ermöglicht bei Personen ohne Bleiberecht eine raschere Rückkehr in den Heimatstaat oder den zuständigen Dublin-Staat. Bei Personen, die voraussichtlich in der Schweiz bleiben können, wird es künftig bereits im Rahmen des erweiterten Verfahrens möglich sein, mit den Integrationsmassnahmen zu beginnen.
Die Integrationsagenda hat zum Ziel, die Menschen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und längerfristig bleiben, rascher und nachhaltiger zu integrieren. Kernstück ist eine durchgehende Fallführung, welche einen verbindlichen und möglichst unterbruchlosen Förderprozess gewährleisten soll. Sie sorgt dafür, dass auf den Einzelfall zugeschnittene Massnahmen nach dem Prinzip des «Fördern und Fordern» getroffen werden (Sprache, Potenzialabklärung, Ausbildungsfähigkeit, Arbeitsmarktfähigkeit, soziale Integration etc.).
Die Kantone verfügen mit den Kantonalen Integrationsprogrammen (KIP) bereits heute über einen Rahmen, der alle spezifischen Integrationsförderangebote zusammenfasst. Eine grundlegende Neuausrichtung der Integrationsförderung bei vorläufig Aufgenommenen ist deshalb nicht erforderlich. Die Massnahmen müssen jedoch früher einsetzen und mit der durchgehenden Fallführung optimal aufeinander abgestimmt und in allen Kantonen konsequent umgesetzt werden. So können Doppelspurigkeiten und Wartezeiten vermieden werden und die Integration wird für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge konkreter und verbindlicher.
In Ergänzung und Konkretisierung der bestehenden strategischen Programmziele der KIP einigten sich Bund und Kantone im Rahmen der Arbeiten zur Integrationsagenda für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen auf fünf Wirkungsziele, die für alle Kantone verbindlich sind. Zur Erreichung der Ziele sollen schweizweit die Eckwerte der Erstintegration für alle Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen in den Förderbereichen Erstinformation und Integrationsförderbedarf, Beratung (Begleitung), Sprache, Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit sowie Zusammenleben (soziale Integration) umgesetzt werden. Um die Wirkung der Massnahmen überprüfen zu können, wird im Rahmen eines Folgemandats der Integrationsagenda ein Monitoring aufgebaut.
1.1.2 Motion Pfister «Keine Reisen ins Heimatland für vorläufig Aufgenommene»
Im Rahmen dieser Vorlage soll auch die am 24. September 2015 eingereichte, vom Nationalrat am 1. Juni 2017 und vom Ständerat am 11. Juni 2018 angenommene Motion 15.3953 «Keine Reisen ins Heimatland für vorläufig Aufgenommene» umgesetzt werden. Gemäss dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass für vorläufig Aufgenommene, analog zu den anerkannten Flüchtlingen, Reisen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat generell untersagt werden.
Vorläufig aufgenommene Personen benötigen bereits nach geltendem Recht für jede Auslandreise eine Bewilligung des SEM in Form eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, zumal sie im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen keinen Anspruch auf einen Reiseausweis haben. Die geltende Verordnung vom 14. November 201212 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) sieht dabei für vorläufig aufgenommene Personen (und für asylsuchende sowie schutzbedürftige Personen) lediglich eingeschränkte Reisegründe vor (Art. 9 RDV). Es handelt sich beispielsweise um schwerwiegende humanitäre Gründe wie Tod oder Krankheit von Familienangehörigen sowie Schul- oder Sportanlässe im Ausland. Drei Jahre nach Anordnung
11 Bericht der Koordinationsgruppe vom 1. März 2018, abrufbar unter www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Integration > Integrationsagenda > Dokumente.
12 SR 143.5