Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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der vorläufigen Aufnahme sind Auslandreisen auch aus anderen Gründen möglich (z.B. geschäftliche Anlässe oder Familienbesuche), wenn die vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz integriert ist (Art. 9 Abs. 4 Bst. b RDV). Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat hingegen werden bereits heute generell nur in Ausnahmefällen bewilligt (Art. 9 Abs. 6 RDV). Jedes Gesuch ist Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Werden die ausgestellten Reisedokumente oder Rückreisevisa hinsichtlich des Reisezwecks, des Reiseziels oder der Reisedaten missbraucht, so kann dies zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme oder zur Ablehnung künftiger Reisegesuche der betroffenen Person durch das SEM führen (Art. 84 Abs. 2 AIG; Art. 26 und 26a VVWAL).
Zur Problematik missbräuchlicher Reisen von anerkannten Flüchtlingen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat hat das Parlament im Rahmen der Änderung des AIG vom 14. Dezember 201813 (Verfahrensnormen und Informationssysteme) entsprechende Massnahmen verabschiedet. So wird das bestehende Reiseverbot für anerkannte Flüchtlinge in den Heimat- oder Herkunftsstaat im AIG neu ausdrücklich verankert (Art. 59c Abs. 1 Satz 1 AIG). Zudem erhält das SEM neu die Möglichkeit, ein zusätzliches Verbot von Reisen in Drittstaaten vorzusehen (Art. 59c Abs. 2 Satz 2 AIG), um unerwünschte Heimatreisen zu verhindern. Die entsprechenden Regelungen wird der Bundesrat voraussichtlich auf Anfang 2020 in Kraft setzen (vgl. Ziff. 2, Kommentar zu Art. 59d E-AIG).
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Umsetzung der Motion der SPK-S
Wie unter Ziffer 1.1.1.3 dargelegt, bringt die bestehende Bezeichnung «vorläufige Aufnahme» nicht zum Ausdruck, dass sich die betroffenen Personen in der Regel längerfristig in der Schweiz aufhalten. Dies kann bei den Arbeitgebern zu Missverständnissen bezüglich der möglichen Einsatzdauer führen. Aus diesem Grund beauftragt die Motion der SPK-S den Bundesrat, eine neue Bezeichnung zu prüfen.
Die Bezeichnung muss aber die Rechtstellung der betroffenen Personen korrekt wiedergeben und sie soll nicht irreführend sein, denn die vorläufige Aufnahme stellt keine unabhängige Bewilligung des Aufenthalts dar. Es handelt sich vielmehr um eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug (siehe auch Ziff. 1.1.1.1). Die Ausreisepflicht bleibt bestehen, sie kann jedoch wegen Vollzugshindernissen nicht durchgesetzt werden. Die betroffenen Personen sind somit in der Schweiz vorläufig geduldet, bis die Vollzugshindernisse nicht mehr vorhanden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zahlreiche vorläufig aufgenommene Personen längerfristig oder sogar dauerhaft in der Schweiz bleiben. Liegt ein persönlicher Härtefall vor, wird ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach einen Aufenthalt von fünf Jahren vertieft geprüft, wenn die betroffene Person integriert ist (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG).
Zudem hat sich die Bezeichnung «vorläufige Aufnahme» (Ausweis F) im Migrationsrecht etabliert. Eine neutralere Bezeichnung würde die Verständlichkeit und Abgrenzbarkeit der bestehenden zahlreichen ausländer- und asylrechtlichen Anwesenheitsregelungen erschweren und dürfte daher eher zu neuen Missverständnissen als zu einer Vereinfachung führen.
Gemäss dem Auftrag der Motion wurde eine Änderung der Bezeichnung geprüft. Es konnte jedoch keine Bezeichnung gefunden werden, die sowohl dem Anliegen einer Verbesserung der Integration in den Arbeitsmarkt als auch der Anforderung an eine klare Umschreibung der Rechtsstellung Rechnung trägt. Eine zusätzliche Schwierigkeit liegt darin, dass eine neue Bezeichnung in allen drei Amtssprachen identisch und verständlich sein muss. Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat daher darauf, eine neue Bezeichnung vorzuschlagen. Durch eine verbesserte Information der Arbeitgeber können die Chancen der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden.14
Gemäss der Motion der SPK-S soll zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration im AIG ein Anspruch auf den Kantonswechsel geschaffen werden, wenn die betreffende Person ausserhalb des
13 BBl 2018 7879
14 Dies entspricht im Grundsatz auch den Schlüsselempfehlungen im Bericht «Verbesserung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt» des Beauftragten für Flüchtlingen und Wirtschaft, Dr. iur. Eduard Gnesa, vom Jun i 2018, Ziffer 4.1. Abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte > Integration > Thematische Berichte und Studien > Berichte zu vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen.