Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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Diese Regelungen zu Reisen in Drittstaaten, welche anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme betreffen, werden voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft treten.
Die nachfolgend erläuterten Regelungen sollen für Reisen von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 59d E-AIG) oder in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 59e E-AIG) gelten. Vorläufig aufgenommene Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, haben Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG), weshalb die Regelungen von Artikel 59d und 59e E-AIG auf diese Personengruppe keine Anwendung finden.
Zu Absatz 1
In diesem Absatz soll das im Rahmen der Motion Pfister geforderte Verbot von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat für vorläufig aufgenommene Personen (siehe hierzu oben Ziff. 1.1.2) umgesetzt werden. Das Verbot einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat soll auch für asylsuchende und schutzbedürftige Personen gelten, da sie die Schweiz um Schutz ersucht haben und bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten.
Zu Absatz 2
Das SEM soll vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Einzelfall bewilligen können, wenn dies zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr notwendig ist. Im Rahmen einer solchen durch das SEM kontrollierten Reise sollen die betroffenen Personen bei einem ausgewiesenen Bedarf vor Ort abklären, ob eine freiwillige Rückkehr tatsächlich möglich ist und die dafür notwendigen Vorkehrungen treffen. Solche Abklärungen können insbesondere bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern erforderlich sein. Bereits nach Beendigung des Kosovokonflikts gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge in Einzelfällen Reisen zur Vorbereitung der Rückkehr, welche in der Praxis eine positive Wirkung hatten. Mit der vorliegenden Regelung soll an diese bewährte Massnahme angeknüpft werden. Der Bundesrat soll die Voraussetzungen für entsprechende Reisen auf Verordnungsstufe näher präzisieren.
Eine solche Ausnahme soll jedoch nicht für asylsuchende Personen gelten. Diese Personen befinden sich noch in einem hängigen Asylverfahren und haben damit von der Schweiz noch keinen Schutz erhalten. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, ihr Asylgesuch zurückzuziehen und freiwillig in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zu Absatz 3
Da für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat besondere Regelungen gelten, soll auf Artikel 59c AIG verwiesen werden, welcher auf diese Personen Anwendung findet.
Artikel 59e (neu) Reiseverbot für asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene und schutzbe-
dürftige Personen für Reisen in andere Staaten
In Ergänzung zur Regelung zu den Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat soll aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine gesetzliche Grundlage für Reisen von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen in andere Staaten als deren Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen werden. Auch diese Regelung findet auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keine Anwendung, da diese einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG).
Nach geltendem Recht können diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen ins Ausland reisen. So können beispielsweise vorläufig aufgenommene Personen vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten, um an Aktivitäten, welche dem Zweck der Integration dienen, teilzunehmen. Dies insbesondere zur aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland oder an grenzüberschreitenden Schulreisen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d RDV). Die entsprechenden Voraussetzungen für solche Reisen sind heute lediglich auf Verordnungsstufe festgehalten.