Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 21 Seiten
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Zu Absatz 4
Bereits nach geltendem Recht räumt das AIG dem SEM die Möglichkeit ein, neben den anspruchsberechtigten Personen (Art. 59 Abs. 2 AIG) auch weiteren schriftenlosen ausländischen Personen Reisedokumente auszustellen (Art. 59 Abs. 1 AIG). Diese Personengruppen werden nach geltendem Recht lediglich in der RDV näher festgelegt (Art. 4 Abs. 2 RDV). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz soll die bisherige Regelung der RDV mit den notwendigen Anpassungen aufgrund der neuen Regelungen von Artikel 59d und 59e E-AIG im AIG übernommen werden.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz regelt neu auf Gesetzesstufe die Erteilung eines Rückreisevisums für ausländische Personen, die in Besitz eines gültigen, anerkannten Reisedokumentes ihres Heimat- oder Herkunftsstaates sind (Art. 7 Abs. 1 RDV). Für die Gewährung einer solchen Bewilligung soll zusätzlich erforderlich sein, dass den betroffenen Personen ausnahmsweise eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 59d E-AIG) oder in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 59e E-AIG) bewilligt wird (siehe Absatz 5 Bst. b).
Zu Absatz 6
Die weiteren Einzelheiten zur Ausstellung von Reisedokumenten und die Erteilung von Rückreisevisa sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Zu diesem Zweck soll neu im AIG eine explizite Delegation dieser Aufgabe an den Bundesrat vorgesehen werden.
Artikel 59d (neu) Reiseverbot für asylsuchende sowie anwesenheitsberechtigte und schutzbe-
dürftige Personen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat
Die Motion Pfister verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, so dass Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat für vorläufig Aufgenommene, analog zu den anerkannten Flüchtlingen, generell untersagt werden.
Exkurs: Reisen von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme
Die Problematik missbräuchlicher Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen wurde im Rahmen von parlamentarischen Vorstössen (vgl. Motionen 15.380315 und 15.384416) und in den Medien immer wieder thematisiert. Vor diesem Hintergrund hat das Parlament im Rahmen der Änderung des AIG vom 14. Dezember 201817 (Verfahrensnormen und Informationssysteme) neue gesetzliche Regelungen beschlossen. Demnach sieht das AIG künftig vor, dass Reisen von anerkannten Flüchtlingen in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt sind (Art. 59c Abs. 1 erster Satz AIG). Diese Regelungen wird der Bundesrat voraussichtlich auf Anfang 2020 in Kraft setzen. Gleichzeitig sind im AsylG neu auch die Folgen unerlaubter Heimatreisen festgehalten. So führt eine unerlaubte Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat grundsätzlich zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Aberkennung unterbleibt nur dann, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bisAsylG). Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme.
Neben dem Verbot von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat hat das Parlament zusätzlich die Möglichkeit eines Verbots der Reisen von anerkannten Flüchtlingen in Drittstaaten beschlossen. Zuständig für den Erlass eines solchen Verbots ist das SEM (Art. 59c Abs. 1 zweiter Satz AIG). Das Verbot gelangt dann zur Anwendung, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Reiseverbot in den Heimat- oder Herkunftsstaat durch eine Reise in einen Drittstaat missachtet werden soll. Das Verbot einer Reise in einen Drittstaat gilt für alle anerkannten Flüchtlinge eines bestimmten Heimatstaates und bezweckt insbesondere, Reisen in Nachbarstaaten zum Zweck einer Weiterreise in den Heimatstaat zu verbieten. Bei wichtigen Gründen soll eine Reise in einen Drittstaat (Nachbarstaat) jedoch ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 59c Abs. 2 AIG). Wichtige Gründe sind z.B. eine schwere Krankheit oder der Tod eines nahen Familienangehörigen. Reist ein anerkannter Flüchtling ohne Bewilligung in einen solchen Staat und liegt kein wichtiger Grund für diese Reise vor, soll ihm das Asyl widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG).
15 Motion 15.3803 FDP-Liberale Fraktion «Keine unangebrachten Auslandreisen für in der Schweiz aufgenommene Personen aus dem Asylbereich» vom 7. September 2015.
16 Motion 15.3844 Fraktion SVP «Keine Auslandsreisen für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene» vom 15. September 2015.
17 BBl 2018 7879