Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Abs. 4 Bst. c) klar definiert werden (z. B. durch Festlegung von Bewilligungsgründen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 59d Abs. 2 E-AIG).

Der Kanton BE fordert, dass die Ausnahmemöglichkeit für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme, wenn eine unerlaubte Heimatreise aufgrund eines Zwangs erfolgte (vgl. Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG), gestrichen wird.

Der Kanton ZG hält es für angezeigt, dass auch bei einer unerlaubten Reise in einen vom SEM bezeichneten Drittstaat die vorläufige Aufnahme erlöschen soll, damit eine Differenzierung zur Sanktion bei einer Reise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat erreicht werden kann.

Die VKM hält fest, dass ein Mitglied beantrage, dass der Aufhebungsgrund nach Art. 84 Abs. 4 Bst. a E-AIG an die zeitliche Abwesenheit von zwei Monaten geknüpft werden solle, da die blosse Einreichung eines Asylgesuchs als Aufhebungsgrund für nicht zielführend befunden werde.

Zustimmung mit Ausnahme von Abs. 4 Bst. c und d Elf Kantone28, GPS, SP, KKJPD, VKM sowie die Mehrheit der weiteren interessierten

Kreise29 unterstützen eine Regelung auf Gesetzesstufe, lehnen aber das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat ab (Abs. 4 Bst. c E-AIG). Dies insbesondere in Zusammenhang mit der neuen Sanktionsmassnahme, wonach während drei Jahren nach dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme aufgrund einer Heimatreise keine neue vorläufige Aufnahme mehr angeordnet werden kann (vgl. Art. 83 Abs. 9bisE-AIG sowie unten Ziff. 5.5.2).

Der Kanton AG, GPS, SP, CSP, HEKS, KID und SBAA lehnen auch den Erlöschensgrund eines unerlaubten Aufenthalts von mehr als zwei Monaten in einem anderen Staat als dem Heimat- oder Herkunftsstaat ab (Art. 84 Abs. 4 Bst. d E-AIG). Das CSP hält fest, dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bei einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Bst.

c) oder bei einem unerlaubten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten (Bst. d) zu zusätzlichen Kosten führe, da die Verwaltung diese neuen Regelungen überwachen müsse (z.B. Untersuchung begründeter Verdachtsfälle von Heimatreisen, Entzug der vorläufigen Aufnahme). Zudem würden zusätzliche Kosten bei Personen entstehen, die vor dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Es sei bedauerlich, dass keine Kostenabschätzung zu diesen neuen administrativen Aufwänden vorgenommen wurde.

In Zusammenhang mit dem Erlöschen bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat wird teilweise kritisiert, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, da bereits heute eine Heimatreise ohne Rückreisevisum zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führe (z.B. AICH, Caritas, SAH, SFH, SRK; so auch CSP, HEKS zusätzlich bzgl. Erlöschen bei zweimonatigem Auslandaufenthalt).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende30 fordern zudem, dass der Begriff des «Zwangs», bei dessen Vorliegen eine vorläufige Aufnahme auch bei einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht erlischt, zwecks Transparenz und Rechtssicherheit im Gesetz oder zumindest in der Verordnung näher präzisiert werden müsse (ähnlich auch FPA: Begriff «Zwang» nicht konkret). Zudem müsse der Besuch von schwer erkrankten Familienangehörigen auch als Bewilligungsgrund für eine Heimatreise anerkannt und in Artikel 59d E-AIG festgehalten werden.

28 AG, AI, BL, BS, JU, NW, OW, SH, SO, UR, VD.

29 AICH, AvenirSocial, Caritas, CSP, DJS, grundrechte.ch, HEKS, KID, KKJPD, SAH, SBAA, SEK, SFH, Sosf, SRK, VKM, UNHCR.

30 AICH, AsyLex, SSV; so auch Caritas, HEKS, SAH, SFH, SRK falls an vorliegender Regelung festgehalten wird.