Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

vorläufig aufgenommene Personen, die unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, die Frist für eine mögliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (z.B. um fünf Jahre) zu verlängern (z.B. AG, GL, JU, SO, TI, UR, ZG; Anpassung von Art. 84 Abs. 5 AIG).

Der Kanton ZH verlangt, dass Art. 83 Abs. 9bisdahingehend zu ergänzen sei, dass das SEM nicht nur über das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme befindet, sondern gleichzeitig auch die Wegweisung verfügt. Falls weiterhin Vollzugshindernisse bestehen sollten, habe das SEM die vorläufige Aufnahme neu anzuordnen. Als Sanktionsmöglichkeit bliebe in diesen Konstellationen immerhin eine Busse nach Art. 120 Abs. 1 Bst. h AIG.

Der SSV hält fest, dass ein entsprechender Automatismus insbesondere für städtische Gemeinwesen zu einer Belastung führen könne.

Travail.Suisse erachtet es in einer Zeit, in der die Situation von Sans-Papier kritisiert wird, als unverständlich, dass ein gesetzlicher Mechanismus eingeführt wird, der Sans-Papier «produziert» (ähnlich EKM). Es sei widersprüchlich, einerseits den Status von Sans-Papiers verbessern zu wollen und andererseits neue Sans-Papiers zu schaffen.

Die EKM kritisiert, dass diese wissentliche und willentliche Schaffung von Sans-Papiers nicht nur gegen die verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Menschenwürde verstosse, sie schade auch der Schweiz. Beim Staat würden Kosten entstehen und eine Unsicherheit darüber, wo sich diese Personen aufhalten würden. Dies sei umso gravierender bei Personen, die straffällig geworden seien. Ihre Chancen auf eine Resozialisierung werde ohne rechtlichen Status geschmälert und gleichzeitig eine zusätzliche Gefährdung der Gesellschaft in Kauf genommen.

AICH, Caritas, HEKS, SAH, SFH, SRK (ähnlich auch AsyLex und SEK) erachten eine

entsprechende Regelung, wonach eigentlich schutzberechtigte Personen in der Nothilfe landen würden, sowohl aus Sicht der Betroffenen als auch aus Sicht der Schweiz, als höchst problematisch (so auch EKM). So führe diese dazu, dass keine Integrationsmassnahmen fortgeführt werden könnten. Die Integrationsbestrebungen dieser schutzberechtigten Personen als «Sanktion» für eine nicht bewilligte Heimatreise für mehrere Jahre zu unterbrechen, sei unverhältnismässig. Dies könne auch nicht im Interesse der Schweizer Gesellschaft sein, da es zu unnötigen Kosten und Rückschritten in der bereits erreichten Integration führe (ähnlich bzgl. Kosten FPA).

Für KID wird mit der vorgeschlagenen Regelung auch der bundesrechtliche Integrationsauftrag, die Sozialabhängigkeit mit der zunehmenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz gezielt zu senken, verfehlt.

Das CSP ist der Auffassung, dass damit Personen ausgegrenzt werden, für die eigentlich Integrationsbemühungen unternommen werden müssten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dazu führen, dass die Betroffenen ihr Recht auf eine Erwerbstätigkeit verlieren und wieder Unterstützung bedürften.

Für das UNHCR ist die vorgeschlagene Sanktionsmassnahme auch aus völkerrechtlicher Perspektive bedenklich. So würden Personen, die weiterhin international schutzbedürftig sind, bis zum Ablauf der dreijährigen Frist ohne Status in der Schweiz bleiben. Ihnen würden dadurch sämtliche Rechte vorenthalten, die einer Person mit Schutzbedarf in der Schweiz zustehen (Anspruch auf Sozialhilfe, Familiennachzug, Arbeitsmarktintegration, Sprachkurse usw.). Es dränge sich vielmehr die Frage auf, ob eine derart weitgehende und lange Einschränkung grundlegender Rechte einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK gleichkomme. Zudem entspreche eine solche Sanktion auch nicht den öffentlichen Interessen, denn sie führe dazu, dass die Integration der Betroffenen ausgesetzt werde und bereits erfolgte Integrationsleistungen (hinsichtlich Aus- und Weiterbildung, wirtschaftliche Teilhabe und soziales Zusammenleben) möglicherweise zunichtegemacht würden. Dies sei weder förderlich