Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

Schweiz überstellt würden und die Wegweisung in solchen Fällen in aller Regel nicht vollzogen werden könne. Dies hätte zur Folge, dass die Kantone beim SEM wieder die vorläufige Aufnahme beantragen müssten, was nicht sinnvoll sei.

Auch zum Änderungsvorschlag, wonach neu bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat, sondern auch die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft werden soll (Abs. 5), äussert sich die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden nicht ausdrücklich.

5.6.2. Nichtanordnen einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 9bis und 9ter E-AIG) Zustimmung

Drei Kantone31, BDP, CVP, FDP, SVP, sgv/usam sowie CP begrüssen die vorgeschlagenen Sanktionsmassnahmen, wonach während drei Jahren nach einer unerlaubten Reise von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Personen in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden kann.

Die SVP fordert zusätzlich, dass die vorgeschlagenen Fristen von drei Jahren auf mindestens fünf Jahre auszudehnen sind.

Der Kanton LU erachtet die vorgeschlagenen Sanktionsmassnahmen, um entsprechende Wirkung zu erzielen, als notwendig und insofern gerechtfertigt. Nichtsdestotrotz müsse berücksichtigt werden, dass die Wartefrist von drei Jahren in sehr vielen Fällen zu Personen ohne Aufenthaltsstatus führen werde, welche dennoch im Land verbleiben würden. Dies habe zur Folge, dass diese Personen nicht mehr erwerbstätig sein dürften und auf Nothilfe angewiesen seien. Auch werde damit der unternommene Integrationsprozess gestoppt. Zudem sei unklar, wann die Wartefrist von drei Jahren zu laufen beginne.

Der Kanton VS und SGV begrüssen die vorgeschlagene Sanktionsmassnahme für vorläufig aufgenommene Personen (Abs. 9bis). Der Kanton VS hält jedoch fest, dass die betroffenen Personen während dieser Zeit ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz verbleiben würden, was zu einer Verlagerung der Lasten vom Bund auf die Kantone führen werde. Er fordert daher, dass der Bund weiterhin eine umfassende Betreuung dieser Personen gewährleisten soll.

Ablehnung Die überwiegende Mehrheit der Kantone32 und der weiteren interessierten Kreise33, SSV

und Travail.Suisse lehnen den Vorschlag grundsätzlich ab.

Seitens der Kantone wird kritisiert, dass eine entsprechende Sanktionsmassnahme insbesondere unbefriedigend sei, da die betroffenen Personen ohne ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verbleiben würden, die begonnenen Integrationsmassnahmen beendet sowie eine allenfalls bereits aufgenommene Erwerbstätigkeit aufgegeben werden müsste. Folglich würden die Betroffenen mit dem Erlöschen der vorläufigen Aufnahme die Nothilfestrukturen der Kantone belasten. Die vom Bund ausgerichtete Nothilfepauschale vermag diese Kosten nicht zu decken (z.B. AG; ähnlich AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NE,

NW, OW, SG, SH, SO, TI, VD, KKJPD, VKM; vgl. auch Ziff. 5.5.1). Mehrere Kantone, KKJPD

sowie VKM fordern daher, dass der Bund den Kantonen in diesen Fällen eine erhöhte Nothilfepauschale für die Dauer von drei Jahren ausrichtet (z.B. AG, OW, SO, TI, ZG; ähnlich

AI, BL).

Gewisse Kantone, KKJPD sowie VKM schlagen vor, als alternative Sanktionsmassnahme für

31 AR, TG, SZ.

32 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, ZH.

33 AICH, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, CSP, DJS, EFS, EKM, FPA, grundrechte.ch, HEKS, KID, KKJPD, SAH, SBAA, SEK, SFH, SKF, Sosf, SRK, UNHCR, VKM.