Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

Artikel 126e E-AIG

Zu den vorgesehenen Übergangsbestimmungen zur Änderung des AIG (Art. 126 E-AIG) haben sich die Vernehmlassungsteilnehmenden nicht explizit geäussert.

5.8. Änderung des AsylG

Art. 61

Einige interessierte Kreise42 kritisieren die Präzisierung, dass anerkannte Flüchtlinge eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben können, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Änderung würde dazu führen, dass es im Umkehrschluss anerkannten Flüchtlingen nicht erlaubt sei, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und diese damit schlechter gestellt wären als alle anderen Ausländerinnen und Ausländer. Dies widerspreche der Flüchtlingskonvention.

Art. 79 Bst. e E-AsylG

Zustimmung

Der Kanton BE, BDP, CVP, FDP, SVP und sgv/usam stimmen der Regelung, wonach der vorübergehende Schutz bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat erlöschen soll, grundsätzlich zu.

Gemäss dem Kanton BE sei jedoch die Regelung, wonach die Person «glaubhaft macht, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte», für die Behörden schwer oder gar unmöglich zu überprüfen. Er beantragt daher die Streichung der Ausnahme des Zwangs.

Ablehnung

Die GPS lehnt die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich ab.

Auch der Kanton NW erachtet die vorgeschlagene Sanktionsmassnahme als kritisch. Es müsse verhindert werden, dass Sans-Papiers staatlich produziert werden, die während mindestens drei Jahren lediglich Nothilfe erhalten würden.

Übrige Die überwiegende Mehrheit der Kantone43 und der weiteren interessierten Kreise, GLP,

SP, SGB, SGV, SSV und Travail.Suisse äussern sich nicht explizit zur Regelung.

6. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren44 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 zugänglich.

42AICH, Caritas, FPA, SFH, UNHCR

43AI, AG, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

44 SR 172.061