Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

So wird die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel bei gleichzeitigem Verzicht auf die Zustimmung der betroffenen Kantone von einigen Kantonen kritisch aufgenommen.15 LU und SG möchten in Absatz 3 den Rechtsanspruch streichen. FR will die Entscheidungskompetenz für einen Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit der kantonalen Behörde zuteilen. GE beantragt, die Anhörung des betroffenen Kantons bei einem Gesuch um Kantonswechsel gesetzlich zu verankern; ansonsten solle in jedem Fall eine Beschäftigungsdauer von mindestens zwölf Monaten vorausgesetzt werden. TI möchte, dass den Kantonen die Möglichkeit bleibt, einen Kantonswechsel direkt beim SEM anzufechten, beispielsweise bei problematischem Verhalten der betroffenen Person (z. B. Verdacht auf berufliche Instabilität oder Vorliegen von mittelschweren Delikten).

Viele Organisationen der weiteren interessierten Kreise, einige Dachverbände, die SP und

der Kanton BE fordern eine Änderung bei den Voraussetzungen für einen Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit. Insbesondere soll die Voraussetzung, dass die vorläufig aufgenommene Person sowie ihre Familie sozialhilfefrei sein müssen (Art. 85b Abs. 3 Bst. a E-AIG), gelockert werden.16 Eine vollständige Sozialhilfeunabhängigkeit sei für vorläufig Aufgenommene schwierig, insbesondere für Alleinerziehende und Familien mit mehreren Kindern, da sie hauptsächlich im Niedriglohnsektor beschäftigt seien. Oder eine Ablösung aus der Sozialhilfe könne nur durch einen Stellenantritt infolge eines Kantonswechsels erfolgen. BE beantragt, dass die Voraussetzungen für Personen in Ausbildung, die erfahrungsgemäss meist auf Sozialhilfe angewiesen seien, gelockert werden, jedoch gleichzeitig geeignete Massnahmen ergriffen werden, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. AsyLex findet, dass allfällige Vereinbarungen bezüglich Kostentragung unter den betroffenen Kantonen möglich sein müssten.

Die Freiplatzaktion Zürich fordert, den Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen mindestens denselben Bedingungen zu unterstellen, wie sie auch für Personen mit Aufenthaltsbewilligung B gelten, mithin den Voraussetzungen von Artikel 37 Absatz 2 AIG.

Im Weiteren fordern einige weitere interessierte Kreise, dass die Voraussetzung der Dauer der Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten im anderen Kanton (Art. 85b Abs. 3 Bst. b E-AIG) herabgesetzt oder ganz gestrichen wird.17 Demgegenüber erachtet der VSAA die zwölfmonatige Frist als Kriterium der Nachhaltigkeit einer Anstellung als sinnvoll.

Einige der weiteren interessierten Kreise18 und die SP erachten den Begriff der «Unzumutbarkeit» eines Verbleibs im Wohnkanton aufgrund des Arbeitswegs oder der Arbeitszeiten als vage. Sie fragen sich, wie dieser ausgelegt werden soll, bzw. fordern eine grosszügige Auslegung. Das UNHCR gibt zu bedenken, dass der Beweis für diese Unzumutbarkeit schwer zu erbringen sein könne. Der VSAA schlägt vor, als Referenz für die Definition der Zumutbarkeit des Arbeitswegs das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) heranzuziehen, wonach ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden pro Weg unzumutbar sei. Gleichzeitig gibt der VSAA bezüglich der Unzumutbarkeit aufgrund der Arbeitszeiten zu bedenken, dass gerade in der Gastronomie (in der viele vorläufig Aufgenommene arbeiten) Schicht- oder Nachtarbeit normal seien und deshalb in diesen Fällen ein Kantonswechsel nicht immer zielführend sein könne. Dies gelte insbesondere für wirtschaftliche Zentren und Städte, wo es vor Ort bereits genügend Stellensuchende gebe.

Aus Sicht der SVP hingegen sei Absatz 3 Buchstabe a dahingehend zu präzisieren, dass bei der Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht nur auf die Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestützt, sondern auch geprüft werde, ob beispielsweise aufgrund

15 FR, GE, LU, SG, TI

16 Dies fordern: AICH, AsyLex, Caritas, FPA, HEKS, map-F, SAH, SBAA, SEK, SFH, SGB, solinetz, SP, SRK, SSV, Travail.Suisse, UNHCR und Verein voCHabular.

17 AICH, AsyLex, Caritas, HEKS, SAH, SEK, SFH, SRK, UNHCR

18 AICH, AsyLex, Caritas, HEKS, SAH, SFH, SRK