Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

UNHCR hält fest, dass eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zwingend bedeute, dass die Person des internationalen Schutzes nicht mehr bedürfe. Es empfiehlt daher, die jetzige Regelung beizubehalten und weiterhin eine Prüfung der Gesamtumstände (z.B. Länge der Anwesenheit, familiäre und soziale Bindungen oder die ökonomische Situation) im Einzelfall vorzunehmen. Dabei soll entscheidendes Element für die Prüfung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme das Bestehen des Schutzbedarfs der betreffenden Person sein. Nur wenn in einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass die Person wieder den Schutz des Heimat- oder Herkunftslandes geniesst, soll die vorläufige Aufnahme entzogen werden. Würde die vorläufige Aufnahme trotz des weiterhin bestehenden internationalen Schutzbedarfs erlöschen, bestünde gemäss UNHCR die Gefahr, dass solche Personen ins Heimat- oder Herkunftsland abgeschoben würden, was das flüchtlingsrechtliche (Art. 33 GFK, Art. 25 Abs. 2 BV) und menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) und damit zwingendes Völkerrecht verletze.

Der Kanton VD verlangt, dass in Artikel 84 Absatz 4 Buchstabe a, d und e die Situation von Personen, die sich ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates begeben haben und freiwillig oder aufgrund einer Überstellung wieder in die Schweiz zurückkehren, berücksichtigt wird. Dies insbesondere mit Blick auf Artikel 3 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie.

Ablehnung

GLP, EKM und FPA lehnen die vorgeschlagenen Regelungen zu den Erlöschensgründen ab.

Gemäss GLP ist auf detaillierte Regelungen auf Gesetzesstufe im Sinne einer effizienten Rechtsanwendung zu verzichten und Detailfragen seien auf Verordnungsstufe zu regeln.

Für die EKM führt die neue Regelung, wonach die vorläufige Aufnahme bei unbewilligten Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat erlischt, zu einer wissentlichen und willentlichen Schaffung von Sans-Papiers. Dies verstosse nicht nur gegen die verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Menschenwürde, sondern schade auch der Schweiz. Weiter wird ausgeführt, dass gemäss ständiger Praxis des BVGer zum geltenden Art. 84 Abs. 4 AIG die vorläufige Aufnahme nur erlöschen solle, wenn vorläufig aufgenommene Personen mit der freiwilligen, definitiven Ausreise zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen bzw. ihn nicht mehr beanspruchen. Durch das Streichen der «definitiven Ausreise» im geltenden Gesetzestext und deren Ersatz durch die in Art. 26a VVWAL genannten Punkte würde erreicht, dass künftig im Gegensatz zu heute die Verletzung einer Reisevorschrift automatisch zum Erlöschen der «Vorläufigen Aufnahme» führe.

Übrige SGB, Travail.Suisse, Elisa-asile, Freidenker-Vereinigung und SAJV äussern sich nicht zu

den vorliegenden Regelungen. SGB, Travail.Suisse und Elisa-asile lehnen jedoch die neu vorgesehenen Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie in einen anderen Staat ab (vgl. Ziff. 5.4 und 5.5).

Das SFM hält fest, dass seine Stellungnahme insgesamt keinen spezifischen politischen Standpunkt darstelle, sondern auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiere.

Zu Absatz 4bisund 5

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden äussert sich nicht

ausdrücklich zur vorgeschlagenen Präzisierung, wonach die vorläufige Aufnahme bei Reisen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder bei einem mehr als zwei Monate dauernden unerlaubten Aufenthalt in einem anderen Staat, nicht erlischt (Abs. 4bis). Der Kanton ZH fordert, dass die vorläufige Aufnahme auch dann nicht erlöschen soll, wenn vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreichen. Dies, da die betroffenen Personen in der Praxis über das Dublin-Verfahren zurück in die