Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

Aus Sicht der GLP sind die vorgeschlagenen Anpassungen angesichts der schon heute bestehenden Bewilligungspflicht für Auslandreisen unnötig (vgl. Art. 9 RDV). Sie opponiert aber aus Rücksicht auf die vergleichbaren Regeln, die das Parlament für anerkannte Flüchtlinge beschlossen hat, nicht dagegen.

Ablehnung Die Kantone GE und VD, GPS, SP, SSV, SGB, Travail.Suisse sowie die überwiegende

Mehrheit der weiteren interessierten Kreise22 lehnen die neuen Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat ab.

Es wird dabei insbesondere kritisiert, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, da vorläufig Aufgenommenen Reisen bereits heute nur ausnahmsweise und unter sehr restriktiven Bedingungen (z. B. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen)

bewilligt würden (z. B. GPS, SP, AICH, HEKS, KID, SAH, SFH, UNHCR; ähnlich GE, VD, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, DJS, EKM, FPA, grundrechte.ch, KID, SBAA, SGB, Sosf, SRK, SSV).

Weiter wird bemängelt, dass das Reiseverbot die Bewegungsfreiheit (Art. 10 BV) sowie das Recht auf Familienleben (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) einschränke (z. B. AICH, AsyLex, SAH, SBAA, SFH, SRK; so auch SEK bzgl. Recht auf Familienleben). Gemäss AICH, SAH, SFH und SRK bedingt jede Einschränkung dieser Grundrechte eine Interessenabwägung. Ein nicht fundierter Generalverdacht reiche dabei regelmässig nicht aus, um das private Interesse an der persönlichen Freiheit und dem Recht auf Familienleben im Einzelfall aufzuwiegen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sind daher der Ansicht, dass das neu vorgesehene Reiseverbot gegen das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verstosse (z. B. AsyLex,

AvenirSocial, DJS, KID grundrechte.ch, SBAA, Sosf; ähnlich AICH, SAH, SFH, SRK). Auch

für den SGB stellt ein generelles Verbot eine unverhältnismässig harte Massnahme dar, da die überwiegende Zahl dieser Personen dauerhaft in der Schweiz verbleibe.

Aus Sicht von AICH stellt der Vorschlag zudem einen Eingriff in die Kinderrechte dar. Für das UNHCR verstösst ein absolutes Heimatreiseverbot auch gegen das völker- und verfassungsrechtlich garantierte Diskriminierungsverbot. Auch GPS und SP sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Einschränkungen nicht mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar seien.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende23 halten zudem fest, dass der Status der vorläufigen Aufnahme oft nicht auf einer individuellen Verfolgung im Heimat- oder Herkunftsstaat wie bei Flüchtlingen, sondern auf einer allgemeinen Gefährdungslage beruhe und die betroffenen Personen daher in ihrem Heimatland nicht unmittelbar gefährdet seien.

Die SP erachtet es als besonders stossend, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung noch weiter gehe, als die vergleichbare Lösung bei anerkannten Flüchtlingen.

Das UNHCR hält fest, dass auch vorläufig aufgenommene Personen legitime Interessen haben könnten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen, ohne dass sie dadurch kenntlich machen würden, dass kein Schutzbedürfnis bestehe (z. B. Besuch erkrankter Familienangehöriger). Solche Notsituationen seien anders zu behandeln als reine Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen.

Für Travail.Suisse wirkt sich das Reiseverbot in den Heimat- oder Herkunftsstaat zudem kontraproduktiv auf die Integration aus.

Schliesslich wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden kritisiert, dass der

22 AICH, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, CSP, DJS, EFS, EKM, elisa-asile, FPA, grundrechte.ch, HEKS, KID, SAH, SBAA, SEK, SFH, SKF, Sosf, SRK, UNHCR.

23 AvenirSocial, CSP, DJS, elisa-asile, FPA, grundrechte.ch, SGB, Sosf