Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme
AsyLex ist der Ansicht, dass eine Verschärfung der bereits heute zu strikten Voraussetzungen an Willkür grenze und dazu führe, dass Betroffene ohne Grund in der Schweiz «eingesperrt» und ein «normales» Leben (z. B. Familienbesuche, Auslandarbeit, Schulreisen) vollständig
verunmöglicht würde (ähnlich CSP, EFS, elisa-asile, HEKS, SFH SKF, voCHabular).
Für SH würde die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage genügen, wonach Reiseverbote für Nachbar- oder Transitländer erlassen werden können, um missbräuchliche Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat via Drittstaat zu verhindern. Aus diesem Grund beantragt SH, dass das Gesetz und die Verordnung so auszugestalten seien, dass vorläufig aufgenommene Personen ohne zusätzliche Hürden in das Grenzgebiet bzw. in die Nachbarstaaten der Schweiz reisen können. Der Kanton GE betont in diesem Zusammenhang, dass ein Reiseverbot in andere Staaten besonders schwerwiegende Folgen für betroffene Personen mit Wohnsitz in einem Grenzkanton haben würde (ähnlich auch KID, SH).
Übrige:
Die VKM weist darauf hin, dass ein Teil der Migrationsbehörden das generelle Reiseverbot vorbehaltlos begrüsse. Die Mehrheit der Migrationsbehörden erachte die geplante Neuregelung grundsätzlich als zweckmässig, sofern eine aktive Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen (allenfalls auch an familiären Anlässen) im Ausland oder grenzüberschreitende Reisen im Rahmen des Schul- und Ausbildungsbetriebs (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d RDV) weiterhin möglich bleibe. Im Besonderen betreffe dies vorläufig Aufgenommene, für die ein gesetzlicher Integrationsauftrag im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz bestehe. Entsprechend seien diese Überlegungen bei der angekündigten Überarbeitung der Ausnahmen vom Verbot von Auslandreisen in der RDV angemessen zu berücksichtigen. Ein generelles Reiseverbot, ohne die vorgenannten Ausnahmen, werde sodann von der Mehrheit der Migrationsbehörden als zu restriktiv abgelehnt. Generell abgelehnt werde das vorliegende Reiseverbot nur von zwei Migrationsbehörden, wobei in einem Fall zusätzlich zur Ablehnung eine Lockerung für Auslandreisen gefordert werde. Die Ablehnung bzw. Lockerung werde vornehmlich mit der Integrationsförderung begründet.
Das BVGer betont, dass je nach Ausgestaltung der Voraussetzungen für Ausnahmen von diesen Reiseverboten durch das SEM mit zusätzlichen Beschwerden zu rechnen sei, was Auswirkungen auf die Arbeitslast des Gerichts haben dürfte.
5.6. Bemerkungen zu den Sanktionsmassnahmen bei unerlaubten Reisen ins Ausland
5.6.1. Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 4, 4bis und 5 E-AIG)
Zu Absatz 4
Zustimmung
15 Kantone27, BDP, CVP, FDP, SVP, SGV, sgv/usam, SSV, AsyLex und CP befürworten
grundsätzlich die Verankerung der Erlöschensgründe der vorläufigen Aufnahme auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 84 Abs. 4 Bst. a–e E-AIG). Teilweise werden dabei jedoch gewisse Anpassungsvorschläge oder Kritikpunkte vorgebracht.
Der Kanton ZH verlangt, dass bei der Einreichung eines Asylgesuchs in einem anderen Staat (Art. 84 Abs. 4 Bst. a E-AIG) oder bei einem mehr als zweimonatigen unerlaubten Auslandaufenthalt (Art. 84 Abs. 4 Bst. d E-AIG) das SEM nicht nur über das Erlöschen befindet, sondern gleichzeitig auch die Wegweisung verfügt und bei Vorliegen von Vollzugshindernissen erneut eine vorläufige Aufnahme anordnet.
Der Kanton LU und SSV fordern, dass die Ausnahmen des Zwangs bei einer unerlaubten Reise
27 AR, BE, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH