Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

für die Senkung der Sozialhilfeausgaben noch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Schliesslich sei es bedenklich, dass für asylsuchende und schutzbedürftige Personen die Sperrfrist ab der Wiedereinreise in die Schweiz gelten würde (Abs. 9ter), für vorläufig Aufgenommene ein solcher Startpunkt jedoch nicht vorgesehen werde (Abs. 9bis). Dies lasse abermals befürchten, dass die Bestimmungen zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme und zur daraufhin eintretenden Sperrfrist auch auf Personen Anwendung finden, die noch nicht wieder in die Schweiz eingereist sind. Die Verweigerung der Wiedereinreise könnte im Einzelfall ebenfalls zur Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips führen.

AvenirSocial, DJS, grundrecht.ch, SFH, Sosf erachten die vorgeschlagene

Sanktionsmassnahme zudem als unverhältnismässig (so auch SBAA), da die überwiegende Zahl dieser Personen dauerhaft in der Schweiz verbleiben würde.

Für AsyLex ist die vorgeschlagene Regelung zudem höchst problematisch, wenn eine Person aufgrund veränderter Umstände im Heimatland nach der Wiedereinreise in die Schweiz den Schutzstatus benötige, dies jedoch durch die Sperrfrist verunmöglicht werde.

Mehrere weitere interessierte Kreise bemängeln zudem, dass aus dem Gesetzesentwurf nicht ersichtlich sei, wie die Gewährung der Rechte aus der Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge in dieser Konstellation sichergestellt werden könnten. Dieser Widerspruch würde absehbar zu Unklarheiten und Schwierigkeiten in der Praxis führen (AICH, Caritas, HEKS, SFH, UNHCR; ähnlich SEK). Für das UNHCR wären diese Personen demnach vor unüberwindbare Hürden gestellt im Hinblick auf die in der Integrationsagenda vorgesehenen Fördermassnahmen (z. B. Zugang Bildungsangebot und Arbeitsmarkt).

Aus Sicht der FPA geht die vorgeschlagene Regelung zudem weit über den parlamentarischen Auftrag hinaus. Zudem sei schon heute die Ursache für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme kaum je Bösartigkeit oder Berechnung der betroffenen Personen, sondern schlicht Unwissen über die Folgen beispielsweise einer unbewilligten Auslandsreise. In diesen Fällen wäre es stossend, offensichtlich schutzberechtigten Personen die Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme zu verweigern. Den Betroffenen würden faktisch für drei Jahre ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeiten entzogen. Zudem führe dies auch zu einer Verletzung der Regelungen von Artikel 8 EMRK.

Die VKM weist darauf hin, dass auf die finanziellen Mehrbelastungen bzw. Kostenverschiebungen im erläuternden Bericht unter den finanziellen Auswirkungen auf die Kantone (Ziff. 3.2.2) in keiner Weise hingewiesen werde. Zudem gehe auch die Analyse der Kostenneutralität für die Kantone längerfristig fehl. Ebenfalls nicht erwähnt seien die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone bezüglich der schulpflichtigen Kinder einer vorläufig aufgenommenen Person, die den Status infolge einer unerlaubten Reise verloren hat. Sollte dennoch am Erlöschen der vorläufigen Aufnahme als Sanktion festgehalten werden, weist die VKM darauf hin, dass die Migrationsbehörden beantragen, dass der Bund den Kantonen in solchen Fällen eine erhöhte Nothilfepauschale für die Dauer von drei Jahren ausrichtet. Als alternative Sanktion schlage die Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verlängerung der Frist (z. B. um fünf Jahre) vor, bis zu der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 84 Absatz 5 AIG möglich ist. Diese Sanktion hätte keine negativen finanziellen Auswirkungen auf die Kantone, und die Betroffenen könnten weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Wenngleich der abschreckende Charakter dieser Sanktion vergleichsweise geringer sei als beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme, bevorzuge die Mehrheit der Migrationsämter diese Variante. Im Übrigen beziehe sich die vorgeschlagene Variante auch auf die Erlöschensgründe nach Artikel 84 Absatz 4 Buchstaben a und d E-AIG.

Das BVGer hält fest, dass die vorgeschlagene Sperrfrist eine Zunahme von Beschwerdeeingängen beim Bundesverwaltungsgericht zur Folge haben könne. Damit würden zudem faktisch nicht umsetzbare Entscheide geschaffen, da die Wegweisung bei