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Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

vorgeschlagenen Regelung. GPS, SP, SGB, SSV und Travail.Suisse lehnen jedoch die vorgeschlagenen Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat ab (vgl. Ziff. 5.5 und 5.4).

5.7. Bemerkungen zu den weiteren Änderungen (Art. 59, 126e E-AIG)

Artikel 59 E-AIG

Zustimmung

Der Kanton LU und der sgv/usam unterstützen die neuen Regelungen zur Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa ausdrücklich (Art. 59 E-AIG).

Ablehnung

GLP, SSV, FPA und KID lehnen die vorgeschlagene Regelung ab.

Gemäss der GLP sei auf detaillierte Regelungen auf Gesetzesstufe im Sinne einer effizienten Rechtsanwendung zu verzichten und Detailfragen seien auf Verordnungsstufe zu regeln.

Für den SSV korrespondieren die vorgeschlagenen Einschränkungen zur Erteilung von Reiseersatzdokumenten oder Rückreisevisa mit den Verschärfungen bei den Reiseverboten. Weil diese Verschärfungen als unverhältnismässig erachtet werden, würden sich neue Bestimmungen zur Ausstellung der Dokumente erübrigen.

Seitens der weiteren interessierten Kreise wird die Verschärfung bei der Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa aufgrund der Reiseverbote von AICH, Caritas, HEKS, SAH, SEK, SFH, SRK und UNHCR ausdrücklich abgelehnt (Art. 59 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 Bst. b E-AIG). Für das UNHCR sind die vorgesehenen Restriktionen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa völkerrechtlich bedenklich. Gemäss AICH, Caritas, HEKS, SAH und SFH sei bereits die heutige Regelung bezüglich Ersatzreisedokumente und Rückreisevisa zu strikt (so auch das UNHCR). Vorläufig Aufgenommene würden vom SEM nur dann ein Ersatzreisepapier erhalten, wenn sie darlegen könnten, dass sie kein heimatliches Reisedokument beschaffen können. Dies zu beweisen sei schwierig, da die betreffenden Botschaften kaum dazu bereit seien, schriftlich zu bestätigen, dass sie einer Person kein Dokument ausstellen. Entsprechend selten stelle das SEM Ersatzreisepapiere aus. Angesichts des vergleichbaren Schutzbedarfs und der vergleichbar langfristigen Aufenthaltsdauer von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen sei es gerechtfertigt, vorläufig Aufgenommenen analog des subsidiären Schutzes in der EU einen Reiseausweis auszustellen (so auch SEK und UNHCR).

Übrige Die überwiegende Mehrheit der Kantone38, BDP, CVP, FDP, GPS, SP, SVP, SGB, SGV,

Travail.Susse sowie mehrere weitere interessierte Kreise39 äussern sich nicht explizit zum entsprechenden Änderungsvorschlag. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mehrere

Kantone40, GPS, SP, SGB, Travail.Suisse sowie mehrere der weiteren interessierten

Kreise41 die Regelungen zu den Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat und/oder in einen anderen Staat (vgl. auch Ziff. 5.4 und 5.5), auf die in der vorliegenden Bestimmung verwiesen wird, ablehnen.

38 Alle Kantone ausser LU

39 AsyLex, AvenirSocial, CP, CSP, DJS, EKM, elisa-asile, grundrechte.ch, KKJPD, SAJV, SFM, Sosf, VKM

40 z. B. GE, VD (Art. 59d E-AIG), AI, FR, GE, NE, SH, VD (Art. 59e E-AIG)

41 AsyLex, AvenirSocial, CSP, DJS, EKM, elisa-asile, grundrechte.ch, SAJV, SFM, Sosf