Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme
5.2. Bemerkungen zum Anspruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit (Art. 85b E-AIG)
Eine grosse Mehrheit der Kantone9, der Parteien10, alle Dachverbände11 und alle weiteren
interessierten Kreise12 begrüssen grundsätzlich einen erleichterten Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit.
Die SVP, einige Kantone13 sowie eine Minderheit der VKM lehnen Änderungen an der bestehenden Bestimmung zum Kantonswechsel ab. Die SVP lehnt die Motion 18.3002 «Punktuelle Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme» generell ab. Eine Erleichterung der Arbeitsmarktintegration für vorläufig Aufgenommene untergrabe den Sinn und Geist dieses Status. Nach Meinung der ablehnenden Kantone soll der Zuweisungskanton (gemäss Verteilschlüssel) bis zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zuständig bleiben; mitunter auch, damit bereits begonnene Integrationsmassnahmen nicht abgebrochen werden müssen. Zudem seien für vorläufig Aufgenommene in den letzten Jahren genügend Hürden für eine Arbeitsmarktintegration abgebaut worden durch Gesetzesanpassungen (z. B. Ersatz der Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit durch eine blosse Meldepflicht per 1. Januar 2019) und andere Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration (z. B. Umsetzung Integrationsagenda seit 1. Mai 2019). Schliesslich weisen diese Kantone sowie eine Minderheit der VKM auf mögliche negative Folgen hin, zum Beispiel:
‒ Gefahr, dass sich mit der Zeit vermehrt Personen aus demselben Heimat- oder Herkunftsstaat in einem bestimmten Kanton niederlassen und diese Personen sich hauptsächlich unter Landsleuten bewegen. Dies führt bezüglich ihrer Integration – namentlich sprachlich und soziokulturell – zu grösseren Herausforderungen;
‒ Städte und Agglomerationen mit grosszügigerem Stellenangebot könnten mit dem Anspruch auf Kantonswechsel aus beruflichen Gründen überproportional beansprucht werden, zumal vorläufig aufgenommene Personen oftmals über keine Ausbildung oder über keine Ausbildung in der Schweiz verfügen und daher dem Risiko der Arbeitslosigkeit mehr ausgesetzt sind. Dieses Risiko könnte zu einer grösseren Belastung im Bereich der Sozialhilfe führen;
‒ Ein Arbeitsvertrag könnte mit dem alleinigen Ziel, einen Kantonswechsel zu ermöglichen, abgeschlossen werden. Nach Erfahrung von BS werden Stellen trotz Arbeitsvertrag oft nicht angetreten oder kurze Zeit nach Stellenantritt wieder aufgelöst. Nach Auflösung des Arbeitsvertrags wäre dann der neue Kanton für die Auszahlung der allfälligen Sozialhilfe zuständig.
Etwa die Hälfte der Kantone14, mehrere Parteien (FDP, CVP, BDP, GLP) und zwei Dachverbände (SGV, sgv/usam) stimmen der Vereinfachung des Kantonswechsels unter den vorgeschlagenen Bedingungen gänzlich zu. Bei den restlichen Befürwortern gehen die Forderungen und Anliegen zu einer Anpassung des Entwurfs in zwei gegensätzliche Richtungen: Gemäss den einen Vernehmlassungsteilnehmenden soll die Regelung weniger restriktiv ausgestaltet werden, nach Ansicht der anderen soll es keinen Rechtsanspruch auf einen Kantonswechsel geben.
9 AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, VS, ZH
10 BDP, CVP, FDP, GLP, GPS, SP
11 SGB, SGV, sgv/usam, SSV, Travail.Suisse
12 AICH, AsyLex, Avenir Social, Caritas, CP, CSP, Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS), EKM, elisa-asile, FPA, Freidenker-Vereinigung, GastroSuisse, grundrechte.ch, HEKS, KID, KKJPD, map-F, SAH, SAJV, SBAA, SEK, SFH, SFM, Solidarité sans frontières (Sosf), solinetz, SRK, UNHCR, Verein voCHabular, VKM, VSAA.
13 BS, GL, SO, UR, ZG
14 Ausdrückliche Zustimmung: AG, BL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SZ, VD, VS, ZH; implizite Zustimmung: AI, AR.