Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

schutzbedürftigen Personen ohnehin nicht vollzogen werden könne, was rechtsstaatlich problematisch erscheine.

Übrige

Die GLP, GPS, SP, SGB, die Freidenker-Vereinigung und die SAJV äussern sich nicht explizit zur vorgeschlagenen Regelung. GPS, SP, SGB lehnen jedoch die vorgeschlagenen Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat ab (vgl. Ziff. 5.4 und 5.5).

Das SFM hält allgemein fest, dass seine Stellungnahme insgesamt keinen spezifischen politischen Standpunkt darstelle, sondern auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiere.

5.6.3. Busse (Art. 120 Abs. 1 Bst. h E-AIG) Zustimmung Die Kantone AG, GE, TI, VD und ZH sowie BDP, SVP, sgv/usam und Travail.Suisse

begrüssen die vorgeschlagene Regelung grundsätzlich, wonach asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen mit Busse bestraft werden, wenn sie unerlaubt ins Ausland gereist sind.

Der Kanton AG hält jedoch fest, dass unklar sei, ob sich derjenige, der unerlaubt, aber unter Zwang gereist sei, ebenfalls strafbar mache. Ähnlich äussert sich auch Travail.Suisse. So führe die entsprechende Regelung dazu, dass eine Person, bei der die vorläufige Aufnahme bei einer Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs nicht erlösche (vgl. Art. 84 Abs. 4 Bst. c E-AIG), dennoch mit einer Busse bestraft werde. Eine solche Sanktionssituation sei problematisch, da sie die prekäre finanzielle Situation einer solchen Person noch weiter verschärfe. Aus diesem Grund sei die vorliegende Regelung in dem Sinne zu ergänzen, dass eine Busse nur dann angeordnet werde, wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig unerlaubt ins Ausland gereist sei.

Der SGV begrüsst die entsprechende Sanktionierung lediglich für vorläufig Aufgenommene ausdrücklich.

Ablehnung Die SP und die überwiegende Mehrheit34 der weiteren interessierten Kreise lehnen die

vorgeschlagene Regelung ab; dies insbesondere, da auch das Reiseverbot in den Heimat- oder Herkunftsstaat und/oder in einen anderen Staat abgelehnt werde (z. B. SP, AvenirSocial,

AsyLex, EKM, elisa-asile).

Für AICH, Caritas, HEKS, SAH, SFH, SRK und UNHCR besteht für die vorliegende Regelung zudem kein Bedarf, da bereits nach geltendem Recht (Art. 115 AIG) Sanktionen bei einer illegalen Einreise in die Schweiz bestehen (ähnlich auch FPA).

Die SP erachtet eine Sanktionierung von Verstössen gegen Reiseverbote mit Busse als fehl am Platz, erst recht bei Fahrlässigkeit: Die geflüchteten Menschen würden bei einem Verstoss gegen diese Reiseverbote ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz riskieren. Eine weitere Bestrafung mit Busse sei auch deshalb unangebracht.

Übrige

Die VKM weist darauf hin, dass die Migrationsbehörden grundsätzlich mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden seien.

34 AICH, AsyLex, AvenirSocial, Caritas, CSP, DJS, EKM, elisa-asile, FPA, grundrechte.ch, HEKS, KID, SAH, SBAA, SEK, SFH, Sosf, SRK, UNHCR.