Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision AIG – Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme
höherer Lebenshaltungskosten im Zielkanton ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen entstehen könnte.
Das BVGer weist darauf hin, dass es neu drei anspruchsbegründende Konstellationen für einen Kantonswechsel geben werde, die jede für sich allein Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein könne (zum Schutz der Einheit der Familie, bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit und bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton). Dies führe mit Sicherheit zu einer Mehrbelastung für das Bundesverwaltungsgericht.
Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
SH, SO und VKM befürworten die neue Regelung für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
ausdrücklich. Mehrere Organisationen der weiteren interessierten Kreise19 lehnen diese
Änderung jedoch ab. Aus Sicht der SFH und des SRK (ähnlich auch des UNHCR) müsste Artikel 85b Absatz 5 E-AIG, um die Flüchtlingskonvention einzuhalten, auf Artikel 37 Absatz 3 AIG verweisen, und nicht auf Absatz 2 (der sich auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung bezieht). Das BVGer weist darauf hin, dass diese Regelung gegen seine Rechtsprechung verstosse (vgl. BVGE 2012/2 E. 5).
5.3. Weitere Bemerkungen zum Status der vorläufigen Aufnahme
Die Bestimmung zum Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen soll zwar inhaltlich nicht geändert, aber der Systematik wegen in einen eigenen Artikel überführt werden (Art. 85c E-AIG). Mehrere weitere interessierte Kreise20 und die SP kritisieren dennoch, dass keine Erleichterungen beim Familiennachzug vorgesehen seien – insbesondere keine Herabsetzung der Nachzugsfrist von drei Jahren oder keine Lockerung der Kriterien – und dass weder Sozialhilfeleistungen noch Ergänzungsleistungen bezogen werden dürften. Auch der SGB-FSS fordert, dass im Rahmen des Familiennachzugs den besonderen Umständen für eine Sozialhilfeabhängigkeit bei Menschen mit einer Hörbehinderung Rechnung getragen und eine entsprechende Regelung zur Erleichterung des Familiennachzugs für Menschen mit einer Hörbehinderung geschaffen werde.
Der SGB-FSS fordert weiter flächendeckende Angebote, die vorläufig Aufgenommenen das Erlernen der Gebärdensprache und der Lautsprache ermöglichen und sie bei der Integration unterstützen. Zudem fordert der SGB-FSS, dass vorläufig Aufgenommene sowohl für die Aus- und Weiterbildung als auch für den Arbeitsplatz einen Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschen haben.
5.4. Bemerkungen zu den Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 59d E-AIG)
Zustimmung Die überwiegende Mehrheit der Kantone21, BDP, CVP, FDP, SVP, SGV, sgv/usam, CP und
KKJPD sind mit den vorgeschlagenen Einschränkungen für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat einverstanden. Dabei wird teilweise festgehalten, dass es stossend wäre, wenn vorläufig Aufgenommene ihre Ferien im Heimatland verbringen könnten, obwohl der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei (z. B. AI, AR, GL). Zudem sei das entsprechende Reiseverbot zu begrüssen, da dieses eine Angleichung an die Regelung für anerkannte Flüchtlinge darstelle (vgl. Art. 59c nAIG; z. B. AG, NE, BDP, CVP, FDP, SGV, KKJPD).
19 AvenirSocial, Caritas, DJS, FPA, grundrechte.ch, map-F, SEK, SFH, solinetz, Sosf, SRK, UNHCR, voCHabular.
20 AICH, Avenir Social, Caritas, CSP, DJS, EKM, elisa-asile, FPA, SGB-FSS grundrechte.ch, HEKS, SAH, SEK, SFH, SGB Sosf, SRK.
21 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH