Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 28 Seiten

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5 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln des KVG

44 der 76 Vernehmlassungsteilnehmern haben keine konkreten Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln.3

5.1 Artikel 37a

Kantone

Der Kanton JU erklärt, dass die Regelung der Abgabestellen gemäss Art. 37a ein Risiko für die Patienten ist, da Abgabestellen, die keinen Vertrag haben, nicht mehr berücksichtigt werden.

Versicherer

Santésuisse und Groupe Mutuel beantragen, Art. 37a Abs. 1 Bst. b zu streichen.

Leistungserbringer

diabetesschweiz fordert, dass die technische Lösung aufgezeigt wird, wie die Versicherten herausfinden können, welche Krankenversicherung, welche Produkte in welchem Umfang übernimmt.

Pharmasuisse beantragt die Streichung des Artikels.

MTK schreibt, dass die Umsetzung von Art. 37a nicht praxistauglich ist, da es an einer klaren Definition des Begriffs Abgabestelle mangelt. Je nach Breite der Definition ist das Ausmass der Anzahl Verträge sehr hoch.

Die Spitex verweist auf den Mehraufwand die die Verträge mit sich ziehen.

ASPS, senesuisse und CURAVIVA beantragen, auf Art. 37a zu verzichten, bzw. die gesamte Revision zu streichen.

SGED und SKED fordern, dass die technische Lösung aufgezeigt wird, wie die Versicherten herausfinden können, welche Krankenversicherung, welche Produkte in welchem Umfang übernimmt.

K3 merkt an, dass der Artikel die Zulassung einer Abgabestelle abhängig vom Abgabevertrag macht. Entweder müssen sich die Leistungserbringer dem Diktat der Krankenversicherer beugen oder auf die Abgabe von Medizinprodukten verzichten. Zweiteres gefährdet die Versorgung.

Andere

Swiss Diabetes Kids beantragt, Art. 37a zu streichen.

Diabeteszürich, GELIKO und SDS fordern, dass die technische Lösung aufgezeigt wird, wie die Versicherten herausfinden können, welche Krankenversicherung, welche Produkte in welchem Umfang übernimmt.

5.2 Artikel 38

Leistungserbringer

ASPS, pharmasuisse und Spitex fordern, Art. 38 zu streichen.

Diabetesschweiz, SGED und SKED fordern, dass die Listen der zugelassenen Abgabestellen schon heute bekannt gegeben und in Leistungserbringer-Kategorien eingeteilt werden.

3 BüAeV, CVP, FAMH, H+, FDP, HKBB, mfe, Interpharma, AG, AR, AI, BS, BE, FR, GE, GR, NE, OW, SH, SZ, SO, SG, TI, TG, UR, ZH, KKA, FRC, optikschweiz, Ortho Reha Suisse, SP, Swiss Medtech, SGAIM, GDK, SVP, SSO, sgv, SGB, VPOD, SKS, pharmalog.ch, FMH, VLSS, scienceindustrie