Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 28 Seiten
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Andere
Diabeteszürich, SDS, und Swiss Diabetes Kids fordern, dass die Listen der zugelassenen Abgabestellen schon heute bekannt gegeben und in Leistungserbringer-Kategorien eingeteilt werden.
GELIKO hält fest, dass aus der Vorlage zu wenig klar hervorgeht, welche Leistungserbringer sich für die Zulassung qualifizieren werden.
5.3 Artikel 44
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
CP fordert, den gestrichenen Teil von Art. 44 Abs. 1 beizubehalten (Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.)
Leistungserbringer
Spitex und pharmasuisse fordern die Streichung von Art. 44.
ASPS, senesuisse und CURAVIVA fordern den Verzicht auf die Ergänzung in Art. 44 (Art. 44 Abs. 1).
BEKAG lehnt die Umformulierung von Art. 44 Satz 1 ab. Auch Satz 2 soll unverändert belassen werden und die MiGeL künftig vom Tarifschutz ausgenommen bleiben.
Andere
Swiss Diabetes Kids fordert die Streichung von Art. 44 Abs. 1.
5.4 Artikel 45
Leistungserbringer
ASPS, senesuisse, Spitex und CURAVIVA beantragen, Art. 45 Abs. 2 zu streichen.
Versicherer
Groupe Mutuel und santésuisse beantragen eine Änderung von Art. 45 Abs. 2. Der Wortlaut «eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche» soll gestrichen werden. Die MTK schreibt, das unklar bleibt, wie die Kantone Massnahmen ergreifen und was «befristet» bedeutet. Die Durchgriffsmöglichkeit der Kantone ist unklar definiert, die Situation spitzt sich zu, je ruraler ein Kanton strukturiert ist.
Andere
Swiss Diabetes Kids beantragt, Art. 45 Abs. 2 zu streichen. Eventualiter fordern sie, handfeste Verfahrensregeln für die Patientinnen und Patienten aufzeigen, wie diese ihr Recht auf eine lebensnotwendige und sichere, rechtsgleiche Gesundheitsversorgung wahrnehmen kann.
5.5 Artikel 52
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
CP fordert, dass die alte Bestimmung beibehalten wird (Art. 52 Abs. 1 Bst. a).
Versicherer
Helsana fordert eine Präzisierung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a. Buchstabe 3 soll wie folgt geändert werden: «3. Bestimmungen über die Leistungspflicht und allfällige Limitationen bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;»