Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 28 Seiten

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Bei Art. 52b Abs. 1 schreiben curafutura und Helsana, dass der letzte Satz gestrichen werden soll, da er überflüssig und verwirrend ist. Curafutura beantragt, den Verweis auf das Kartellgesetz in Art. 52b Abs. 2 zu streichen und zu erlauben, dass Abgabestelle mit Versicherer oder deren Versichererverbänden Verträge abschliessen können.

MTK schreibt, dass die Argumentationslinie bezüglich Kartellrecht im Widerspruch zu Art.

70b Abs. 1 UVV steht und die Thematik der Abschlussbestände gemäss Art. 3 KG nicht thematisiert werden. Ist es für die Versicherer tatsächlich rechtlich nicht möglich, Verträge mit einer Gruppe von Leistungserbringern abzuschliessen, ist das Projekt in der Praxis nicht durchführbar.

Andere

GELIKO, SDS und diabeteszürich beantragen, Art. 52b Abs. 2 ersatzlos zu streichen, da der Bund nicht aktiv Bestimmungen erlassen soll, die den Widerspruch gegen das Kartellrecht fördern. Swiss Diabetes Kids beantragt, Art. 52b Abs. 1 und 2 zu streichen. Als Eventualiter sehen sie einen Kontrahierungszwang zwischen den Versicherungsverbänden und allen Medizinprodukteherstellern einzuführen.

5.7 Artikel 52c

Kantone

GL bemerkt, dass dieser Artikel massiver Mehraufwand für Versicherer, Versicherte und Abgabestellen bedeutet.

Versicherer

Die MTK schreibt, dass dies zu enormem administrativem Aufwand führt (Art. 52c Abs. 1 Bst. a). Auch das Führen der Liste bei den Versicherern sieht die MTK als nicht praktikabel an (Art. 52c Abs. 1 Bst. b). Die MTK begrüsst Art. 52c Abs. 3.

Leistungserbringer

Diabetesschweiz, SGED und SKED beantragen, Art. 52c Abs. 1 und Art. 52c Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

ASPS, CURAVIVA, senesuisse und Spitex beantragen, Art. 52c zu streichen.

Andere

Diabeteszürich, SDS und Swiss Diabetes Kids beantragen, Art. 52c Abs. 1 und Art. 52c Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

Swiss Diabetes Kids beantragt, Art. 52c Abs. 3 zu streichen.

GELIKO schreibt, dass die Informationspflicht gemäss Art. 52c Abs. 1 nicht durchführbar ist.). Auch Art. 52c Abs. 2 sei nicht praktikabel.

5.8 Artikel 52d

Kantone

BL, NW, GL, JU, LU, VD und VS beantragt bei Weiterverfolgung der Vorlage den Eventualiter: «Der Versicherer muss der kantonalen Kontrollstelle übermitteln; a. (…)» für Art. 52d Abs. 2. Erhält die kantonale Kontrollstelle die Verträge erst im Falle einer Meldung, kann er die Qualität und Zweckmässigkeit der Versorgung nicht kontinuierlich überprüfen.

Leistungserbringer

ASPS, senesuisse und Spitex bezweifeln, ob Versicherte in der Lage sind, eine Unterversorgung zu erkennen. Sie beantragen, Art. 52d zu streichen. CURAVIVA schreibt, dass auf die