Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 28 Seiten

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Curafutura fordert ebenso eine Präzisierung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a. Buchstabe 3 wie folgt: «Bestimmungen über die Leistungspflicht und allfällige Limitationen bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;»

Santésuisse fordert einen neuen Art. 52 Abs. 1bis mit folgendem Wortlaut: «Das Departement kann bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Höchstpreise festlegen, falls es dies als zweckmässig erachtet.»

Leistungserbringer

Pharmasuisse und Spitex beantragen die Streichung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a.

Diabetesschweiz, SGED und SKED fordert das Festhalten an einer einzigen Regulierungsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. a).

Andere

Diabeteszürich, Swiss Diabetes Kids, SDS, und GELIKO fordern das Festhalten an einer einzigen Regulierungsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. a).

5.6 Artikel 52b

Kantone

GL schreibt, dass es aufgrund des KG nicht mehr möglich ist, dass Verbände Verträge aushandeln, das führt zu einem immensen administrativen Aufwand.

BL, NW, GL, JU, LU, VD und VS stellen sich bezüglich Art. 52b Abs. 1 die Frage, was die Kriterien für eine «sachgerechte Struktur und eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Preise» ist und ob diese Definition den Tarifpartnern zugemutet werden kann.

Ebenso stellt sich für BL, NW, GL, JU, LU, VD und VS die Frage, was eine «qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung» (Art. 52b Abs. 2) bedeutet, wann diese gewährleistet ist und wer die Erfüllung des Kriteriums misst.

Leistungserbringer

Diabetesschweiz, SGED und SKED beantragen, Art. 52b Abs. 2 ersatzlos zu streichen, da der Bund nicht aktiv Bestimmungen erlassen soll, die den Widerspruch gegen das Kartellrecht fördern. Die Spitex beantragt, Art. 52b zu streichen. Pharmasuisse, senesuisse,

CURAVIVA und ASPS sprechen sich dafür aus, Art. 52b Abs. 1 und Abs. 2 zu streichen. Spitex Schweiz und ASPS beantragen auch, Art. 52b Abs. 3 zu streichen. CURAVIVA und senesuisse sprechen sich bei einem Systemwechsel dafür aus, die Variante der Minderheit Heim zu berücksichtigen, damit die Kantone auf dem Laufenden gehalten werden.

Versicherer

Santésuisse beantragt, Art. 52b Abs. 3 so zu ändern, dass der Bund und nicht die Kantone zuständig für die Listen sind. Santésuisse schreibt weiter, dass Art. 52b Abs. 1 auf den HVB gemäss Art. 52 Abs. 1bis (der neu gefordert) wird verweist, in dem der HVB als oberste Deckelung gilt, damit den übertriebenen Preisforderungen von Abgabestellen entgegengewirkt werden kann.

Helsana schreibt, dass sie mit der Unterstellung unter das KG einverstanden sind (im Zusammenhang mit Art. 52b Abs. 2).

Groupe Mutuel und santésuisse beantragen, dass Art. 52b Abs. 2 wie folgt geändert wird: Streichen des Wortlauts «im jeweiligen Kanton eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche». Ausserdem soll die Bestimmung zum Kartellgesetz gestrichen werden. Art. 52b Abs. 3 soll so geändert werden, dass der Bund und nicht die Kantone informiert werden soll.