Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 28 Seiten
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Fehlende Kontrolle und Transparenz
AG, BL, BS, GL, JU, LU, NW, SG, TI, VD und VS schreiben, dass der Bund keinen Einfluss mehr auf die Preisgestaltung bei den durch die Versicherer vergüteten MiGeL zur Selbstanwendung durch die Patientin oder den Patienten hat. Weder Bund noch Kantone haben Einsicht in die Verträge und auch wenn die kartellrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, sind Kontrolle und Steuerung in einem solchen System nicht mehr möglich.
AG, BS, BE, GL, JU, LU, NW, SG, TI, VD, VS und ZH schreiben, dass Kantone nur noch intervenieren können, wenn die Versorgung erwiesenermassen gefährdet ist. Die Unterversorgung nachzuweisen ist schwierig, weil die zumutbare Entfernung zur nächsten Apotheke, die über einen MiGeL-Vertrag mit dem Versicherer der Patientin oder des Patienten verfügt, nirgends definiert ist. Der Kanton kann die Versicherer auch im Falle einer Gefährdung der Versorgung nicht zu der Anpassung von Verträgen zwingen.
UR gibt zudem zu bedenken, dass die Versorgungssicherheit insbesondere in ländlichen Gebieten gefährdet ist. Und SO erklärt, dass der Nachweis von Unterversorgung in der Praxis äussert schwierig ist.
Zweiklassenmedizin / Qualitätseinbussen
BL, GL, JU, LU, NW, VD, VS und ZH befürchten, dass die gleiche Leistungserbringung in gleicher Qualität innerhalb der OKP gefährdet ist, was sie an verschiedenen Beispiele veranschaulichen.
BL, GL, JU, LU, NW, UR, VD und VS schliessen nicht aus, dass ein erhöhter Preisdruck Auswirkungen auf die Qualität der verwendeten Produkte hat, da die vereinbarte Vergütung nur noch beim kostengünstigsten Produkt zur Kostendeckung reicht.
Beurteilung heutiges System
LU, BL, BE, ZH, GL, JU und NW, VD, VS erklären, dass schon heute tiefere Preise als der HVB möglich sind. BS, NW schreiben, dass es nicht näher belegt ist, dass heute kein Anbieter einen Anreiz hat, einen tieferen Preis als den Höchstpreis zu verlangen. BL und GL ergänzt, dass die missbräuchliche HVB-Verrechnungspraxis nur für einzelne Produktegruppen nachgewiesen werden konnten.
Die GDK sowie die Kantone AG, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU; NE, NW, OW,
SO, SG, TI, TG, VD, VS und ZH erklären, dass der Bund mit der Revision der MiGeL bereits heute missbräuchliche Vergütungspraktiken bekämpft. Die systematische Revision der Struktur und der Vergütungsbeiträge der MIGEL auf die regelmässige Anpassung der HVB an die Marktentwicklung wird, namentlich durch einen Auslandpreis, von AG, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, VD und VS (teilweise mit Erwähnung der Empfehlung der PUE) explizit unterstützt.
Die Kantone BL, GL, LU, NE, NW, OW, SO, VD und VS erklären, dass vor dem Abschluss der betreffenden Revision und einer anschliessenden Evaluation kein Anlass für eine Neuregelung besteht.
Neue Lösungen
Der Kanton AG schlägt als Kompromiss ein Modell mit vom Bund vorgegebenen (eher tiefen) Mindestpreisen vor. Diese Mindestpreise gelangen immer dann zur Anwendung, wenn die (höheren) Preise für MiGeL zwischen den Abgabestellen und Versicherten nicht ausgehandelt und vertraglich festgesetzt werden können. Auf diese Weise bemühen die Vertragsparteien, einen Vertrag abzuschliessen. Selbst wenn kein Vertrag zustande kommt, ist ein Einschreiten des Kantons nicht erforderlich, zumal in diesem Fall ohne weiteres die Mindestpreise vergütet würden. Die Kantone müssen somit keine von der Kantonsregierung bezeichnete (zusätzliche) Stelle schaffen. Der administrative Aufwand der Kantone kann tief gehalten werden. In die gleiche Richtung zielt ein System mit Referenzpreisen. Hierbei würden immer dann die Referenzpreise zur Anwendung gelangen, wenn sich die Vertragsparteien vertraglich nicht einigen können.