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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten

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Art. 22 Anforderungen an die Messeinrichtungen

Der Bundesrat regelt die Pflicht zum Einsatz bestimmter Messeinrichtungen und die Mindestanforderungen an die Technik und an die Datensicherheit.

4. Abschnitt: Bilanzierung

Art. 23 Bilanzgruppen

1Jeder Netznutzerin und jeder Netznutzer muss einer Bilanzgruppe mit einem Bilanzgruppenverantwortlichen angehören. Für die regulierte Versorgung sind separate Bilanzgruppen zu bilden.

2Eine Bilanzgruppe wird durch den Abschluss eines Bilanzgruppenvertrages zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzgruppenverantwortlichen gebildet. Der Marktgebietsverantwortliche bietet den Bilanzgruppenverantwortlichen einheitliche und diskriminierungsfreie Vertragsbedingungen an. Bevor er diese Bedingungen unterbreitet, konsultiert er die EnCom und die weiteren interessierten Kreise.

Art. 24 Bilanzmanagement

1Der Marktgebietsverantwortliche ist für das Bilanzmanagement verantwortlich. Zur Deckung seiner Kosten erhebt er von den Bilanzgruppenverantwortlichen ein verursachergerechtes Entgelt. Im Falle von untertägigen Restriktionen ist ein entsprechend reduziertes Entgelt geschuldet.

2Die Bilanzgruppenverantwortlichen melden dem Marktgebietsverantwortlichen die Gasmengen, die ihre Bilanzgruppe während der 24-stündigen Bilanzierungsperiode voraussichtlich ein- und ausspeisen. Überdies melden sie ihm die Gasmengen, die mit anderen Bilanzgruppen und mit ausländischen Marktgebieten ausgetauscht werden sollen.

3Sie sorgen für eine möglichst gute Übereinstimmung zwischen den gemeldeten Gasmengen und den Gasmengen, die ihrer Bilanzgruppe am Ende der Bilanzierungsperiode zuzuordnen sind. Für Abweichungen stellt ihnen der Marktgebietsverantwortliche Ausgleichsenergie in Rechnung.

4Der Marktgebietsverantwortliche und die Verteilnetzbetreiber erarbeiten unter vorgängiger Konsultation der EnCom und der weiteren interessierten Kreise eine Methodik für die Prognose des Gasverbrauchs von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern (Standardlastprofile), deren Messwerte nicht täglich ausgelesen werden.

5Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Beschaffung und den Einsatz der Regelenergie;

b. die Meldung und die Zuordnung der Gasmengen zu einer Bilanzgruppe;

c. die Grundsätze, gemäss denen der Marktgebietsverantwortliche die Preise für Ausgleichsenergie festlegt;