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Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 21 Seiten
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5. Kapitel: Energiekommission
Art. 30 Organisation, Aufgaben und Rechtsschutz
1Die EnCom nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 überwacht die Einhaltung auch dieses Gesetzes. Sie erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie entscheidet sowohl von Amtes wegen als auch im Streitfall über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen.
Variante 1: Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
b. Sie überprüft die Tarife und die Entgelte für die Netznutzung, für die regulierte Versorgung und für die Verrechnungsmessung sowohl von Amtes wegen als auch im Streitfall; vorbehalten bleiben die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann die Absenkung von Tarifen verfügen oder deren Erhöhung untersagen.
Variante 2: Vollständige Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
b. Sie überprüft die Tarife und die Entgelte für die Netznutzung und für die regulierte Versorgung sowohl von Amtes wegen als auch im Streitfall; vorbehalten bleiben die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann die Absenkung von Tarifen verfügen oder deren Erhöhung untersagen.
c. Sie überprüft die dem Marktgebietsverantwortlichen anfallenden Kosten und die Verwendung seiner Einnahmen.
d. Sie kann dem Marktgebietsverantwortlichen vorgeben, in welchem Umfang er Kapazitätsprodukte nach Artikel 14 Absatz 4 anbieten darf.
e. Sie überprüft im Streitfall die Bedingungen in der Ersatzversorgung auf Missbrauch hin und ändert diese gegebenenfalls ab.
f. Sie legt die Standardlastprofile fest, wenn der Marktgebietsverantwortliche und die Netzbetreiber diese nicht fristgerecht erarbeiten (Art. 24 Abs. 4).
g. Sie kann die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes auf grössere Netz- und Speicheranlagen, die neu erstellt oder erheblich erweitert werden sollen, auf Antrag vorübergehend aussetzen, wenn die geplante Investition der Versorgungssicherheit dient und das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition andernfalls nicht getätigt würde.
3Artikel 22 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 23 StromVG sind anwendbar.